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Ihre Kanzlei Strafverteidigung Dornbach.
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Königsbrücker Straße 59
01099 Dresden
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08:00 – 20:00
Termine nach Vereinbarung
Der Beschwerdeführer war zuvor ohne seine Verteidigerin und ohne ordnungsgemäße Ladung zu einer Anhörung über den möglichen Bewährungswiderruf angehört worden. Die Anhörung fand überraschend statt, obwohl dem Gericht bekannt war, dass eine anwaltliche Vertretung erforderlich war und parallel ein Betreuungsverfahren lief.
Aus den Verfahrensakten ergaben sich schon lange deutliche Hinweise auf eine eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit, unter anderem aufgrund einer diagnostizierten Intelligenzminderung sowie weiterer psychischer Belastungen.
In der Verfassungsbeschwerde wurde dargestellt, dass die Durchführung der Anhörung ohne Verteidigung und ohne Möglichkeit der Vorbereitung einen gravierenden Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren darstellt. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die Tragweite des Termins zu erkennen oder seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation in vollem Umfang und stellte fest, dass die Anhörung verfahrensfehlerhaft war. Da der Bewährungswiderruf ausschließlich auf dieser rechtswidrigen Anhörung beruhte, musste die Entscheidung aufgehoben werden.
Mit der Aufhebung des Widerrufs und der Zurückverweisung hat das Landgericht deutlich gemacht, dass auch im Vollstreckungsverfahren die verfassungsrechtlichen Mindeststandards strikt einzuhalten sind. Personen mit kognitiven Einschränkungen dürfen nicht ohne anwaltliche Unterstützung in wesentliche Verfahrenshandlungen gedrängt werden.
Der Fall zeigt, dass gerichtliche Entscheidungen korrigiert werden müssen, wenn sie unter Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte getroffen wurden.
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