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Strafverteidigung Dornbach - Rechtsanwältin Ricarda Dornbach

Rechtsanwalt Unterstützung bei Vernehmung Dresden

Expertin im Strafrecht

Vorladung? Keine Panik!

Sie haben eine Vorladung erhalten? Jetzt sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren? Doch keine Panik. „Beschuldigt“ bedeutet nicht gleich „Angeklagt“. Es heißt nur, dass ein Anfangsverdacht gegen Sie vorliegt. Dennoch vermeiden Sie am besten eine Aussage und machen Sie keine Angaben. Denn unüberlegte Reaktionen können nachteilige Folgen für Sie haben. Wahrscheinlich wussten Sie nicht mal, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie gestartet wurde und es trifft Sie aus heiterem Himmel. Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt im Strafrecht und lassen Sie sich vertreten!

Ich berate Sie während des gesamten Verfahrens: Von welchen Rechten kann ich Gebrauch machen? Welche Anträge müssen gestellt werden? Soll ich mich zum Ermittlungsverfahren äußern? – Handeln Sie schnell und schalten Sie einen Strafverteidiger ein. Ich verteidige Sie vor dem Gericht und der Polizei!

Die Vernehmung – Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Sobald Sie eine Vorladung erhalten, müssen Sie sich vergewissern, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen werden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Sie bei einer Beschuldigtenvernehmung umfassendere Rechte haben. Beschuldigt bedeutet, dass in irgendeiner Weise polizeilich gegen Ihre Person ermittelt wird. Als Angeklagter gelten Sie erst, wenn nach § 157 Strafprozessordnung (StPO) ein gerichtliches Verfahren gegen Sie eröffnet wurde.

Die Ladung

Als Beschuldigter erfährt man meist erst mit dem Eintreffen der Vorladung von der Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens. Denn die Behörden sind nicht dazu verpflichtet, Sie darüber zu informieren.

  • Die Ladung erfolgt entweder von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. 

  • In dem Brief werden Sie gebeten, zu einem bestimmten Termin vorzusprechen und Stellung zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu nehmen.

Die Vernehmung – Erscheinen ist nicht immer Pflicht

Ladung durch die Polizei

  • Keine Verpflichtung zu erscheinen oder Anhörungsbögen (schriftliche Variante einer Ladung) auszufüllen und zurückzuschicken. 

  • Ausnahme: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme 

  • Sie sollen einem Zeugen zur Identifikation gegenübergestellt werden

Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder des Gerichts

  • Erscheinen ist verpflichtend

  • Bei Nichterscheinen kann der zuständige Staatsanwalt das Erscheinen durch eine Festnahme erzwingen.

Die Aussage – Ihre Rechte als Beschuldigter

Egal, ob Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben: Mit einer Aussage tun Sie sich häufig keinen Gefallen. Denn Sie können nicht wissen, ob hinter der Vorladung noch andere Vorwürfe stecken.

  • Sie haben als Beschuldigter ein absolutes Aussageverweigerungsrecht

  • Egal, ob unschuldig oder nicht: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

  • Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Entschlüsse gezogen werden, wenn vollständig zum Tatvorwurf geschwiegen wird. 

  • Alles, was Sie sagen, wird in die Ermittlungsakte aufgenommen und kann später kaum revidiert werden.

  • Beichten Sie nicht die Tat gegenüber der Polizei und holen Sie sich einen Strafverteidiger. Dieser unterliegt der Schweigepflicht.

  • Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben über Ihre eigene Person zu machen

  • Wenn Sie dies mit Ihrem Verteidiger abgesprochen haben, können Sie eine Aussage jederzeit nachreichen.

Vorladung als Zeuge

Sofern Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, sind Sie zu einer Aussage verpflichtet.

  • Zeugnisverweigerungsrecht haben Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und Berufsgeheimnisträger (insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte, Psychotherapeuten)

  • Jeder Zeuge hat ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung (StPO)

  • Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten, falls Sie sich bei der Beantwortung selbst oder einen Angehörigen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten würden.

Nach Vereidigung sind Sie zur Wahrheit verpflichtet.

  • Missachtung dieser Pflicht ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden. 

Auch ein Nichterscheinen wird mit Ordnungsgeld, im schlimmsten Fall sogar Ordnungshaft, geahndet.

 

Auch als Zeuge sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren. So vermeiden Sie juristische Fallen und meistern das Ermittlungsverfahren souverän!

Beste Verteidigung an Ihrer Seite

Als Ihr Verteidiger übernehme ich die Korrespondenz mit den Behörden. Dadurch haben Sie keine Zudringlichkeiten durch die Polizei zu befürchten. Sollte eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, werde ich Sie begleiten und Sie im Gespräch mit den Beamten unterstützen. Weiter werde ich Akteneinsicht beantragen und die erhobenen Vorwürfe und Beweise aus den Ermittlungsakten detailliert überprüfen. Im besten Falle reicht die Beweislage nicht aus, sodass ich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken kann. Ist dies nicht möglich, werde ich auf Basis der Akte eine möglichst wirksame Strategie zu Ihrer Verteidigung erarbeiten und Ihnen bei einem Gerichtsverfahren als Verteidiger zur Seite stehen. Gemeinsam beschließen wir, ob eine Aussage hilfreich ist. Falls eine Selbstbelastung infrage kommt, biete ich Ihnen auch Zeugenbeistand vor Gericht. Ich überprüfe dies vorab. So entgehen Sie der Gefahr, in juristische Fallstricke zu tappen.   Dadurch können Sie Ihrer Sichtweise Ausdruck bringen. 
Kontaktieren Sie mich jetzt!  Ich erscheine, sofern notwendig, umgehend vor Ort!

Häufige Fragen (FAQ)

Die Vorladung erhalten Sie schriftlich. Darin wird Ihnen neben dem verletzten Tatbestand auch die Uhrzeit/ Ort der Vernehmung genannt und ob Sie als Zeug/ Beschuldigter geladen sind. Vor der Vernehmung wird die vorgeworfene Straftat erläutert und wer der Geschädigte ist. Nun können Sie eine Aussage machen.
Bei einer Vernehmung müssen Sie zunächst die Angaben zu Ihrer Person, welche die Behörden bereits haben, bestätigen oder ergänzen. Daraufhin müssen Sie sich zu einem Sachverhalt äußern. Oftmals wendet die Polizei dabei taktische Verhörmethoden an oder macht Ihnen leere Versprechungen, damit Sie sich äußern.
Sie müssen Ihre Rechte kennen. Als Beschuldigter können Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Auch wenn Sie sich nicht zum Tatverlauf äußern, dürfen daraus keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Als Zeuge hingegen haben Sie je Sachlage Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht.
Egal, ob schuldig oder unschuldig, Sie müssen nicht zu einer Vernehmung der Polizei erscheinen. Außer die Vernehmung wurde von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angeordnet. Aber auch dann müssen Sie sich vor Ort nicht zu dem Tatverdacht äußern und können Ihren Verteidiger für Sie sprechen lassen.
Als vereidigter Zeuge sind Sie zur Wahrheit verpflichtet. Als Beschuldigter dagegen müssen Sie bis auf Ihre Angaben zur Identitätsfeststellung nichts sagen. Dies darf Ihnen vor Gericht auch nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Angesichts dessen ist es wichtig, mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht eine Strategie zu entwickeln.
Sie sollten so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuziehen. Am besten schon, wenn Sie eine Straftat begangen haben oder denken, dass Sie eine begangen haben. Spätestens, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben. Die Behörden sind nicht verpflichtet, über Ermittlungsverfahren zu informieren. 
Bei einem Gespräch mit der Polizei wird ein Strafverteidiger Sie beraten. Dadurch entgehen Sie juristischen Fallstricken. Außerdem kann er Akteneinsicht beantragen und überprüft die erhobenen Vorwürfe. Sollte die Beweislage unzureichend sein, kann der Rechtsanwalt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken.
Wenn Sie als Beschuldigter geladen sind, müssen Sie keine Aussage machen. Sie können von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Als Zeuge dagegen müssen Sie, sofern Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, eine Aussage tätigen. Sonst müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen.
Sobald Sie vereidigt wurden, sind Sie zur Wahrheit verpflichtet. Nach § 153 Strafgesetzbuch (StGB) kann Ihnen bei einer Falschaussage eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren drohen. Die Zeugenaussage kann verweigert werden, wenn eine nahe Verwandtschaft besteht oder man sich selbst belasten würde.
Nein, denn Sie sind nicht dazu verpflichtet. Außerdem besteht bei Kontaktaufnahme mit der Polizei die Gefahr, dass Sie telefonisch in ein Gespräch verwickelt werden. Auch wenn Sie das Bedürfnis haben, alles richtigzumachen, kann gegen Sie verwendet werden. Sie kennen nicht die gesamte Ermittlung und das Verfahren!

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