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Im Strafrecht gilt: Im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo). Doch was ist die Wahrheit? Durch das Strafrecht will der Staat die Schuldigen bestrafen. Weil die Wahrheitsfindung manchmal schwierig ist, Justizirrtümer immer wieder passieren und es letztlich um harte Strafen geht, ist das Strafrecht kompliziert.
Das Strafrecht als Teil des öffentlichen Rechts sieht Sanktionen – wie Freiheitsstrafen oder Geldstrafen – für rechtswidrig und schuldhaft begangene Taten vor. Es teilt sich in drei Teile: materielles Strafrecht, formelles Strafrecht und Strafvollzugsrecht.
Alles beginnt mit dem Ermittlungsverfahren
Das formelle Strafrecht regelt den Strafprozess. Besteht ein Anfangsverdacht, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren anstrengen. Dieses ist bereits Teil eines Strafprozesses und richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO). Zusätzlich regelt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Besonderheiten im Umgang mit minderjährigen Beschuldigten. Das Ermittlungsverfahren wird mit einer Verfahrenseinstellung oder einer Anklage abgeschlossen. Entscheidend ist hierbei, inwieweit die Staatsanwaltschaft eine gedachte Verurteilung nach dem Tatvorwurf für möglich hält. Sollte sich der Verdacht erhärten, wird die Anklage gegen den Beschuldigten, beziehungsweise nunmehr Angeklagten, erhoben. Bei leichteren Delikten, also nur bei Vergehen, wird meist ein Strafbefehlsverfahren angestrengt. Hierbei kommt es nicht zu einer mündlichen Hauptverhandlung. Sollte der Beschuldigte oder sein Vertreter dem widersprechen oder erlässt das Strafgericht einen Eröffnungsbeschluss, kommt es zu einem Strafprozess.
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Vor Gericht ist man in Gottes Hand…
In der Hauptverhandlung versucht das Gericht, durch freie Würdigung der ermittelten Beweise, so auch zum Beispiel der Vernehmung von Zeugen, die Wahrheit zu finden. Grundsätzlich wird der Angeklagte als unschuldig vermutet, gemäß der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Demnach ist die Staatsanwaltschaft in der Pflicht, den Tatvorwurf zu beweisen. Der Hauptverhandlung können sich Geschädigte aus einer Straftat als Kläger anschließen. Die sogenannten Nebenkläger haben bestimmte Rechte, wie zum Beispiel das Recht, Zeugen oder Angeklagten zu befragen oder können so der Hauptverhandlung beiwohnen.
Davon zu unterscheiden ist das Adhäsionsverfahren. Mit einem Adhäsionsantrag kann ein Verletzter beziehungsweise Geschädigter zivilrechtliche Ansprüche (zum Beispiel auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz) gegen den Täter geltend machen, die sich aus der Straftat ergeben. Weil es dem Strafverfahren anhaftet, ist ausnahmsweise auch das Strafgericht für solche Ansprüche zuständig. Der Strafprozess kann jederzeit eingestellt werden. Kommt es nicht dazu, ist dem Angeklagten das Letzte Wort zu erteilen. Anschließend verkündet das Strafgericht das Urteil, welches entweder Freispruch oder Verurteilung in Verbindung mit einem Strafmaß lautet.
Zuletzt beginnt das Vollstreckungsverfahren, das durch das Strafvollstreckungsrecht beschrieben wird. Das Strafvollstreckungsrecht als Kombination aus der StPO und der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) regelt die Vollstreckung der Freiheits- und Geldstrafen, aber auch die Maßregelungen der Besserung und Sicherung wie zum Beispiel die Sicherungsverwahrung oder den Entzug der Fahrerlaubnis. Hierfür ist weiterhin die Staatsanwaltschaft zuständig.
Sie haben sich strafbar gemacht? Ihnen drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen? Gegen Sie wird ermittelt? Sie sind Opfer einer Straftat geworden? Dann nicht voreilig handeln. Juristische Laien machen schnell Fehler, die im späteren Strafverfahren gegen sie verwendet werden. Auch vermeintlich neutrale oder positive Aussagen sind gefährlich, weil sie die Polizei und Richter darin ein Schuldeingeständnis sehen könnten. Als Beschuldigter haben Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht; das heißt, Sie müssen nur Ihre Personalien angeben, darüber hinaus sich aber nicht äußern. Als Zeuge haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Angehörige. Alle Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen Sie belehren und über die Möglichkeit einer rechtlichen Verteidigung (durch einen frei gewählten Rechtsanwalt oder einen Pflichtverteidiger) informieren. Nutzen Sie Ihr gutes Recht und kontaktieren Sie mich. Rufen Sie mich so früh wie möglich an, damit Sie keine Fristen verpassen.
Gegen mich wird ermittelt. Was soll ich tun?
Machen Sie keine Aussage und rufen Sie mich sofort an. Ich gebe eine schnelle und kostenlose Ersteinschätzung. Wenn Sie mein Mandant sind, bearbeite ich umgehend Ihren Fall. In enger Absprache mit Ihnen stelle ich die nötigen Anträge. Ich trete in Kontakt mit der Polizei und Staatsanwaltschaft und bemühe mich um die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Sollten Sie angeklagt sein, verteidige ich Sie vor Gericht, indem ich eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeite. Diese zielt, abhängig von den Erfolgsaussichten, auf die Einstellung, Freisprechung oder geringste Strafmaß. Hierzu bringe ich entlastende Beweismittel, biete einen Täter-Opfer-Ausgleich an oder rüge Verfahrensfehler. Zur Not setze ich Ihr Recht auf, mittels Beschwerde und Revision in höheren Instanzen durch. Im Übrigen übernehme ich sämtliche Kommunikation, damit Sie so wenig Sorgen wie möglich haben.
Ich wurde Opfer einer Straftat. Wie hilft man mir?
Als Opfer einer Straftat können Sie als Nebenkläger und in einem Adhäsionsverfahren an einem Strafprozess mitwirken. Als Opferanwalt vertrete ich Sie als Nebenkläger, um an der Verurteilung des Täters mitzuwirken. Auch stelle ich in Absprache mit Ihnen die nötigen Strafanträge, damit Sie als Opfer einer Straftat sicher wissen, dass der Täter seine Strafe erhält. Wenn Ihnen einen Schaden entstanden ist, besteht die Möglichkeit, den Schaden im Strafverfahren über das Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Ich vertrete Sie und stelle die benötigten Anträge, damit Sie als Geschädigter schnell und unkompliziert von dem Täter eine Entschädigung und Wiedergutmachung erhalten.
Weil jeder Sachverhalt anders ist, müssen selbst die „einfachen“ Klassiker, wie kleine Drogendelikte oder Urkundenfälschung, immer wieder neu geprüft werden. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) neulich, dass verdeckte Ermittler zwar als Scheinkäufer im Drogenmilieu auftauchen dürfen, um Drogendealer aufzuspüren. Die Polizei darf aber keine Klein-Dealer zu großen Mengen anstiften. Hingegen sei Anstiftung sei in den Fällen der IS-Werbung sehr wohl relevant. So verurteilte das OLG in Hamburg einen Mann, der via soziale Medien andere für den Glaubenskrieg (Dschihad) warb zu drei Jahren Haft. Dies reiht sich ein in andere Straftaten, bei denen sich die sogenannten IS-Rückkehrer nun verantworten müssen. Für Aufregung sorgte ebenfalls eine hitzige Debatte über gefälschte Impfausweise. Die Generalstaatsanwaltschaft Niedersachsen sowie das LG Osnabrück prüften, ob das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zum Erhalt des digitalen Impfzertifikats unter einer Urkundenfälschung gemäß Paragrafen § 267 StGB fällt. Mit einer Gesetzesänderung reagierte jetzt der Gesetzgeber auf eine vermeintliche Gesetzeslücke, indem er in den neuen Paragrafen §§ 277 und 279 StGB die Herstellung und Vorlage eines gefälschten Impfzertifikats bestraft.
Ich helfe Ihnen dabei, das Beste aus der aktuellen Rechtslage zu machen.
Ich kümmere mich um alle Belange des Strafrechts einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts-, und Steuerstrafrecht. Sobald Sie mein Mandat sind, bearbeite ich umgehend Ihren Fall. Zu meinem Leistungsspektrum gehört insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:
Einzelne Straftaten
Jugendstrafrecht
Einordnung oben genannter Straftaten nach StGB
Einordnung nach Nebenstrafgesetze
Opfervertretung (in allen oben genannten Fällen)
Ich werde gerne zu den diesen Themen im Strafrecht für Sie tätig!
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