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Kaum etwas ist so sensibel wie der Vorwurf einer Sexualstraftat. Schon allein der Verdacht einer Vergewaltigung oder sexueller Nötigung kann Beschuldigten die Existenz gefährden. Liegt gegen Sie der Vorwurf einer sexuellen Handlung vor? Oder sind Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs? Kontaktieren Sie sofort einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger! Denn schnelles Handeln ist in dieser Situation wichtig: nicht selten droht Beschuldigten eine Hausdurchsuchung oder ein Haftbefehl mit anschließender Untersuchungshaft. Auch wenn die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, versuche ich zu verhindern, dass Sie in der Öffentlichkeit bloßgestellt werden.
Bei einem Schuldspruch kann Ihnen der Verlust Ihres Arbeitsplatzes, Ihrer Kreditwürdigkeit oder Ihrer Wohnung drohen. Nicht zu sprechen von den familiären Auswirkungen.
Deswegen ist ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant besonders wichtig. Dabei mache ich keinen Unterschied zwischen den unterschiedlichen vorgeworfenen Straftaten. Ich verteidige alle Beschuldigten gleichermaßen vorurteilsfrei. Zu Unrecht Beschuldigte genauso wie nach rechtlichen Maßstäben schuldige Täter. Denn ob jemand Täter oder doch Opfer ist, steht erst am Ende des Strafverfahrens fest – nicht schon zu Beginn.
Für das Sexualstrafrecht gibt es keine spezialgesetzlichen Regelungen. Angesichts dessen werden alle Tatbestände des Sexualstrafrechts innerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Straftatbestände befinden sich im 13. Abschnitt, die welcher die Paragrafen 174 bis 184g StGB umfasst. Innerhalb des Sexualstrafrechts sind einige Straftatbestände als Verbrechen, andere wiederum als Vergehen ausgestaltet. Verbrechen sind Tatbestände, die in ihrem Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. Für ein Vergehen kann dagegen eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Wenn das Gericht zum Beispiel in Fällen von Pädophilie feststellt, dass das Sexualdelikt im Zustand der (verminderten) Schuldunfähigkeit begangen wurde oder, (weitere) erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, kann auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB drohen. Dabei wird das Strafmaß im Einzelfall vom Richter festgelegt.
Gerade für verurteilte Täter ist die spätere Rehabilitation schwierig.
Sie haben bereits eine Vorladung erhalten? Es liegt ein Tatverdacht gegen Sie vor? Wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt. Ich helfe Ihnen umgehend!
Tatbestände des Sexualstrafrechts im StGB
Das Sexualstrafrecht umfasst alle Fälle, die einen Bezug zur Sexualität haben. Denn an oberster Stelle steht das Rechtsgut der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Die Straftatbestände des Sexualstrafrechts sind in den Paragrafen 174 bis 184g des StGB zu finden:
Sexueller Missbrauch:
Sexuelle Handlungen gegenüber besonders geschützter Personen (Kinder, Jugendliche, Patienten, Schutzbefohlene)
Sexuelle Belästigung:
Körperliche Berührung in sexueller Motivation oder sexuelle Anspielungen (Worte, Gesten, Blicke). Sie dienen der Herabwürdigung des Opfers.
Sexuelle Nötigung:
Sexuelle Handlungen gegen den Willen einer anderen Person, die zusätzlich durch Gewalt, Drohungen oder das Ausnutzen einer bestimmten Situation geprägt sind. Die schwerste Form der sexuellen Nötigung ist die Vergewaltigung.
Jugendschutzdelikte im Internet:
Sexuelle Handlungen oder deren Anbahnung über das Internet gegenüber Kindern und Jugendlichen (Sexting, Cyber-Grooming = gezielte Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet)
Heimliche Bildaufnahmen:
Unbefugtes Herstelle und Verbreiten intimer Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (Nacktfotos, beim Geschlechtsverkehr)
Kinderpornografie:
Besitz und Verbreiten von Kinderpornografie oder Jugendpornografie sowie von sonstiger illegaler Pornografie.
Die Straftaten aus dem Sexualstrafrecht unterliegen der Verjährung. Dabei wird unterschieden zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung.
Bei einer Verfolgungsverjährung darf die Tat nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nicht mehr behördlich verfolgt werden.
Dagegen legt die Vollstreckungsverjährung fest, dass ein gerichtliches Urteil nach einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden kann. Der genaue Zeitpunkt der Verjährung hängt davon ab, welches Höchstmaß für die Strafe vorgesehen ist.
Im Sexualstrafrecht gibt es außerdem die Besonderheit, dass bei einigen Delikten die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des 30. Lebensjahres beginnt. Beispielsweise gilt dies für den § 174 StGB, in dem der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen geregelt ist, oder für den Tatbestand des sexuellen Missbrauches von Kindern nach § 176 StGB.
Da es in Deutschland keine einheitliche Altersgrenze gibt, wann sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen erlaubt sind, gelten nach den jeweiligen Umständen unterschiedliche Altersgrenzen.
Grundlegend gilt, dass sexuelle Handlungen von Personen über 14 Jahre mit einem Kind unter 14 Jahre generell strafbar sind, unabhängig, ob die Handlungen altersüblich oder einvernehmlich waren. Dagegen sind sexuelle Handlungen mit leiblichen Kindern, egal welches Alters, immer strafbar.
Strafbar sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn
ein Ausbildungs-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis mit dem Jugendlichen besteht,
dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung bezahlt wird,
eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt wird,
oder die sexuelle Unreife des Jugendlichen ausnutzt und Strafantrag von den Eltern gestellt wird.
Strafbar sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn
ein Ausbildungs-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis mit dem Jugendlichen besteht,
dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung bezahlt wird,
eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt wird.
Da es sich um ein besonders sensibles Feld handelt, sind Ermittlungs- und Gerichtsverfahren im Sexualstrafrecht besonders schwierig. Denn neben der psychischen Belastung für Opfer und Angehörige herrscht bei Verfahren großer Druck von außen. Schon der Verdacht einer Sexualstraftat kann Ihnen als Beschuldigter die gesamte Existenz kosten. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine geeignete Verteidigung zu beauftragen. Mit Bedacht und Fingerspitzengefühl werde ich ihre Rechte ausschöpfen und Sie in jeder Lage des Verfahrens unterstützen. Dabei werde ich besonders diskret sein und versuchen, öffentliches Aufsehen zu vermeiden.
In Notfällen, wie bei einer Festnahme oder Verhaftung sowie einer Hausdurchsuchung wegen Missbrauch, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung oder im Zusammenhang mit Kinderpornografie erreichen Sie mich jederzeit über das Notfalltelefon. Dabei ist Schweigen Gold, auch wenn Sie unschuldig sind!
Gegen Sie wird wegen einer Sexualstraftat ermittelt? Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger für das Sexualstrafrecht! Ich helfe Ihnen sofort: Diskret, effizient und vertrauensvoll.
Meine Tätigkeit für Sie
Innerhalb des Rechtsgebiets Sexualstrafrecht verteidige ich Sie in allen Sexualverbrechen
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