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Strafverteidigung Dornbach - Rechtsanwältin Ricarda Dornbach

Rechtsanwalt Hilfe bei Durchsuchung Dresden

Expertin im Strafrecht

Durchsuchung? Keine Panik!

Ihre Wohnung, ihr Büro oder andere Aufenthaltsräume werden gerade durchsucht? Sie hatten gerade eine Durchsuchung oder Beschlagnahme gemäß § 102 StPO? Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und prüfen Sie diesen. Denn Sie können nicht immer davon ausgehen, dass die Polizei sich immer richtig verhält. Wird die richtige Person und Adresse genannt? Ist der Beschluss nicht älter als 6 Monate? Machen Sie keine Angaben und helfen Sie der Polizei nicht bei der Durchsuchung! Kontaktieren Sie nach Möglichkeit sofort einen Strafverteidiger, sobald die Polizei vor der Tür steht. Denn ich kann Sie als Zeuge bei der Durchsuchung unterstützen und Sie unmittelbar vor Ort beraten und effektiv verteidigen. Im Idealfall kann ich die Durchsuchung verhindern. Doch auch nach der Durchsuchung gibt es Möglichkeiten, mithilfe eines Rechtsanwalts im Strafrecht Versäumtes nachzuholen und eine Entscheidung des Gerichts zu erwirken. 

Es findet eine Durchsuchung in Ihren privaten Räumen statt? Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten und unterstützen.

Durchsuchung in Ihrer Wohnung?- Das ist erlaubt!

Eine Durchsuchung nach § 102 StPO dient der Staatsanwaltschaft zur Beschaffung von Beweisen.  Zum einen wird sie durchgeführt, um Straftaten zu verhindern oder um vergangene Straftaten aufzuklären.

Beschränkt sich nicht nur auf die Wohnung: Es werden alle Räumlichkeiten durchsucht, die der Verdächtige innehat (auch Büro, Geschäftsräume und Hotelzimmer).

  • Wohnraum von Mitbewohnern darf nicht durchsucht werden.

  • Kraftfahrzeuge dürfen durchsucht werden (Wohnmobile schon)

  • Nur bei schweren Straftaten dürfen Handys und Smartphones in Beschlag genommen werden (Mord, Steuerhinterziehung)

Nicht jede Straftat erfordert eine Durchsuchung!

  • Es muss eine Verhältnismäßigkeit gegeben sein, um einen Durchsuchungsbefehl bewirken zu können. 

  • Als Rechtsgrundlage dient § 102 Strafprozessordnung (StPO) 

Gründe für eine Durchsuchung

Um die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung nach § 102 StPO zu garantieren, müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen:

  • Suche nach Drogen oder Gegenständen, die der Herstellung dienen

  • Verdacht auf Bestellungen aus dem Darknet

  • Das illegale Verteilen von Software oder Filesharing

  • Urheberrechtsverletzungen

  • Steuervergehen

Beweismittel

  • Sobald Beweismittel gefunden werden, dürfen diese beschlagnahmt werden

  • Auch Gegenstände, die auf eine Tat hindeuten, sogenannte Zufallsfunde, dürfen beschlagnahmt werden.

  • Zum Beispiel: Polizei sucht nach Drogen und kann auch eine zufällig gefundene Feinwaage beschlagnahmen

  • Die Polizei muss einen begründeten Verdacht haben, bewusst nach anderen Sachen innerhalb einer Hausdurchsuchung zu suchen: Zufällig gefundene Dinge können mitgenommen werden, es ist aber nicht zulässig, bewusst nach anderen Dingen zu suchen.

Durchsuchungsbeschluss – Dann ist er rechtmäßig

Uhrzeit für eine Durchsuchung

Uhrzeit für eine Durchsuchung

Eine Haus- oder Bürodurchsuchung kann nicht jederzeit stattfinden. Meist erfolgt sie frühmorgens, um den Verdächtigen zu überraschen. 

Unzulässig ist eine Haus- / Wohnungsdurchsuchung:

  • Sommerzeit (April bis September): zwischen 21:00 Uhr und 04:00 Uhr

  • Winter (Oktober bis März): zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr

Gemäß § 104 StPo kann eine Hausdurchsuchung auch nachts durchgeführt werden, wenn:

  • der Täter auf frischer Tat verfolgt wird

  • ein geflohener Gefangener festgenommen werden soll

  • Gefahr in Verzug ist

So verhalten Sie sich bei einer Hausdurchsuchung richtig:

  • Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand!

  • Bleiben Sie gegenüber den Behörden freundlich und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Diesen können Sie auf Richtigkeit überprüfen:

    • Wird die richtige Adresse und Person genannt?

    • Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein!

  • Rufen Sie Ihren Strafverteidiger an – Ich erscheine umgehend vor Ort

  • Machen Sie keine Angaben und unterschreiben Sie nichts! Beantworten Sie nur Fragen zu Ihrer Identitätsfeststellung.

  • Geben Sie die Sachen freiwillig raus, aber widersprechen Sie der Sicherstellung! (GANZ WICHTIG)

  • Lassen Sie sich ein Protokoll über beschlagnahmte Gegenstände aushändigen und fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an!

Beste Verteidigung an Ihrer Seite

Eine Hausdurchsuchung ist ein tiefer Eingriff in Ihre Privatsphäre. Als Rechtsanwältin im Strafrecht kenne ich Ihre Rechte und weiß, was die Polizei darf und was nicht. Denn häufig tauchen die Beamten mit veralteten Durchsuchungsbeschlüssen oder ohne richterliche Anordnung auf. In der Regel kann man sich nicht vor Ort gegen eine rechtmäßig angeordnete Durchsuchung der Wohnung oder der Büroräume wehren. Trotzdem können Sie mich sofort anrufen, wenn die Polizei vor Ihrer Tür steht. Wenn möglich, werde ich sofort erscheinen und Ihnen auch als Zeuge zur Seite stehen. Nach der Durchsuchung werde ich umgehend Akteneinsicht beantragen und Sie über die Ermittlungen auf dem Laufenden halten. So kann auch eine zielführende Verteidigungsstrategie entwickelt werden, um eine strafrechtliche Verurteilung abzuwehren oder zu mindern. War die Durchsuchung unzulässig, kann ich ein Beweisverwertungsverbot erwirken.

Hausdurchsuchung? Kontaktieren Sie mich umgehend – am besten noch währenddessen! Ich helfe Ihnen vor Ort und prüfe Ihren Durchsuchungsbeschluss!

Häufige Fragen (FAQ)

Zu einer Hausdurchsuchung/ Wohnungsdurchsuchung oder Bürodurchsuchung kommt es nur, wenn gemäß § 102 StPO ein begründeter Verdacht vorliegt, Beweismittel zu finden. Dabei wird sie genutzt, um zukünftige Straftaten zu verhindern oder um vergangene Straftaten aufzuklären.
In der Regel stellt der Strafrichter den Durchsuchungsbeschluss schriftlich aus. Ist Gefahr in Verzug gegeben, kann die Hausdurchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung angeordnet werden. Gefahr in Verzug liegt nur bei einer Fluchtgefahr oder einer möglichen Vernichtung der Beweismittel.
Grundsätzlich dürfen alle Räume durchsucht werden, die der Verdächtige innehat. Dabei ist es unerheblich, ob diese illegal oder legal sind oder ob er diese besitzt oder mietet, mitbenutzt oder vorübergehend nutzt: Haus, Wohnung, Hotelzimmer, Wohnwagen. Räume von Mitbewohnern dürfen nicht durchsucht werden.
Alle Beweismittel dürfen beschlagnahmt werden. Gegenstände, die auf eine Tat hindeuten, dürfen auch beschlagnahmt werden. Dabei handelt es sich um Zufallsfunde: z. B.: Polizei findet Feinwaage bei der Suche nach Drogen. Bei schweren Taten wie Mord oder Steuerhinterziehung darf das Handy mitgenommen werden.
Wird das Verfahren rechtskräftig beendet, erlischt auch die Anordnung. Damit sind die beschlagnahmten Gegenstände von der Staatsanwaltschaft herauszugeben. Stellt sich schon vor der Beendigung des Verfahrens heraus, dass der Gegenstand nicht mehr gebraucht wird, muss die Beschlagnahmeanordnung aufgehoben werden.
Eine Hausdurchsuchung kann nach der StPO auch in Abwesenheit der betroffenen Person vorgenommen werden. Inhaber der durchsuchten Räume oder Gegenständen haben das Recht, dabei zu sein, die Anwesenheit ist nicht zwingend erforderlich. Meist ist bei einer Durchsuchung auch ein Vertreter der Kommune als Zeuge dabei.
Zeigen Sie sich kooperativ gegenüber den Beamten und kontaktieren Sie schnellstmöglich Ihren Verteidiger. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und unterschreiben Sie nichts. Machen Sie nur Angaben zu Ihrer Person. Zum Schluss verlangen Sie nach einem Protokoll über die beschlagnahmten Gegenstände.
Die Polizei darf alle Räume, die der Verdächtige bewohnt, durchsuchen. Bei schweren Taten darf auch das Handy beschlagnahmt werden. Es dürfen auch Zufallsfunde beschlagnahmt werden. Liegen keine besonderen Gründe vor, darf die Polizei Ihre Wohnung nur mit Durchsuchungsbeschluss und zur Tageszeit durchsuchen. 
Wurde bei einer Durchsuchung nichts gefunden, liegt es an der Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren wegen mangelnder Beweise eingestellt wird oder andere Beweismittel herangezogen werden. Sie können selbst oder durch Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen.
Bei der Verhältnismäßigkeit sind das öffentliche Interesse an der Verfolgung einer Straftat und die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Unverhältnismäßig ist eine Hausdurchsuchung bei geringfügigen Delikten, bei denen die Beweisaufnahme auch mit milderen Mitteln möglich wäre.

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