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Strafverteidigung Dornbach -

Rechtsanwalt Hilfe bei BTM-Vergehen Dresden

Erfahrung im Betäubungsmittelrecht

Drogen gefunden? Keine Panik!

Bei Ihnen wurden Drogen gefunden? Es fand bereits eine Hausdurchsuchung statt? Nun wird Ihnen ein Vergehen im Betäubungsmittelstrafrecht vorgeworfen? Egal, ob es sich um Besitz, Handel oder Anbau handelt, kontaktieren Sie einen Anwalt. Mit der richtigen Strategie kann im besten Fall die Ermittlung eingestellt werden. Oftmals handeln Polizei und Staatsanwaltschaft im Zuge der Bekämpfung von Drogenkriminalität zu vorschnell. Dadurch entstehen viele Ermittlungsfehler, die Sie durch einen versierten Anwalt schnell erkennen können. Gerade wenn es sich um eine nicht geringe Menge an Betäubungsmittel wie Kokain oder Cannabis handelt, droht Ihnen eine lange Freiheitsstrafe. Doch gerade im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es viele Möglichkeiten einer Freiheitsstrafe durch Strafmilderung, Therapie oder Kooperation mit den Behörden zu entgehen.

Mit Betäubungsmitteln erwischt? - Die Menge macht den Unterschied!

Damit Sie gegen den Vorwurf einer Betäubungsmittelstraftat erfolgreich wehren können, gilt es Folgendes zu beachten:

  • Das Strafmaß für den Besitz, Handel oder Schmuggel von Betäubungsmitteln richtet sich nach der Menge und Art der Droge.

  • Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen „weichen Drogen“, “mittleren Drogen“ und “harten Drogen“.

    • Als weiche Drogen zählen etwa Cannabis oder Marihuana.

    • Als mittlere Drogen zählen etwa Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA.

    • Als harte Drogen zählen etwa Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl.

  • Für die sogenannte, nicht geringe Menge spielt der Wirkstoffgehalt der Droge eine entscheidende Rolle. Die Mindestwerte des Wirkstoffgehalts betragen:

    • Heroin: 1,5 g

    • Kokain: 5,0 g

    • LSD: 6,0 g

    • Cannabis: 7,5 g

    • Ecstasy: 30 g

    • Das bedeutet: 7,5 g THC sind etwa 100 g Marihuana und 6,0 g LSD sind ca. 300 LSD-Trips.

  • Besitz von Betäubungsmitteln

    • Wurden Sie im Besitz einer geringen Menge an weichen Drogen erwischt, fällt das Strafmaß sehr gering aus. In vielen Fällen wird das Ermittlungsverfahren sogar eingestellt. Bei harten Drogen gilt dies nicht.

    • Für den Besitz von „normalen“ Mengen sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren vor. 

    • Bei der Überschreitung der „nicht geringen Menge“ droht dagegen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu fünfzehn Jahren. 

Sie wurden mit einer nicht geringen Menge Drogen gefunden? Nun wird Ihnen der Besitz oder Handel mit Betäubungsmittel vorgeworfen? Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie einen versierten Strafverteidiger!

Handel mit Betäubungsmitteln

  • Der einfache Handel mit Betäubungsmitteln gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.

  • Doch bereits bei gelegentlichen Verkäufen wird Ihnen häufig ein gewerbsmäßiger Handel oder gar ein Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen.

  • In diesen Fällen droht Ihnen eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren.

  • Bei bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmittel drohen Ihnen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Freiheitsstrafen zwischen 5 und 15 Jahren.

  • Das gleiche Strafmaß droht Ihnen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sobald Waffen im Spiel sind.

  • Betäubungsmittel im Straßenverkehr

    • Wird Ihnen der Konsum von Drogen während des Führens eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen, kann dies weitreichende Folgen für Sie haben.

    • Grundsätzlich gilt, dass bereits der bloße Konsum von illegalen Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, zu der Annahme führt, dass Sie den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht werden.

    • Eine Ausnahme gilt bei:

      • Einnahme von verschreibungsfähigen Stoffen gem. Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes

      • Bei gelegentlichem Cannabiskonsum, solange Sie zwischen Konsum und Fahren trennen können.

  • Mögliche Strafmilderungen

    • Therapie statt Strafe: Eine verhängte Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann stattdessen in eine Drogentherapie (in Freiheit) umgewandelt werden.

    • Strafmilderung /Verzicht: Täter hilft über den Tatbeitrag hinaus bei der Aufklärung von weiteren Straftaten. Diese Möglichkeit sollte dringend mit einem Anwalt besprochen werden.

    • Einstellung des Verfahrens

      • Die Straftat des Täters ist als zu gering anzusehen

      • Es besteht kein öffentliches Verfolgungsinteresse

      • Es handelt sich lediglich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch

Beste Verteidigung an Ihrer Seite

Wenn Sie in den Verdacht einer Betäubungsmittelstraftat kommen, ist es wichtig professionellen Beistand zu haben. Als Rechtsanwältin im Betäubungsmittelstrafrecht weiß ich, wie Sie am besten reagieren müssen. Entscheidend ist, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und mich als Strafverteidiger kontaktieren. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung, damit Sie Ihren Sachverhalt schildern können. Wenn Sie mich nach einer ersten Einschätzung mandatieren, beantrage ich die Akteneinsicht. Des Weiteren übernehme ich auch die Kommunikation mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Ich berate Sie zu möglichen Strafmilderungen und vertrete Sie im Strafprozess.
Ihnen wird eine Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen? Schalten Sie jetzt einen Rechtsanwalt ein, um mit einer geeigneten Verteidigungsstrategie das Beste für Sie herauszuholen!

Häufige Fragen (FAQ)

Die nicht geringe Menge richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt der Droge. Von der Rechtsprechung wurden Mindestgrenzen für eine nicht geringe Menge festgelegt: Bei Heroin: z. B. 1,5 g, Kokain: 5,0 g, LSD: 6,0 g, Cannabis: 7,5 g und Ecstasy: 30 g Wirkstoff. Dies bedeutet, dass 7,5 g THC etwa 100 g Marihuana sind.
Eine Geldstrafe droht, wenn Sie mit einer geringen Menge weicher Drogen erwischt wurden. Dies gilt sowohl für den Besitz als auch für den Handel. Wurden Sie bereits mehrmals auffällig, es handelt sich um härtere Drogen oder die Mindestgrenze einer nicht geringen Menge wurde überschritten, kann auch eine Gefängnisstrafe drohen.
Bei Besitz einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln, Drogenhandel (gewerbsmäßig, innerhalb einer Bande oder bewaffnet) oder bei der Herstellung/ Anbau von Drogen. 
Betäubungsmittel (BtM) sind die in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Darunter fallen Opioide wie Morphin und Heroin, Kokain, Cannabis (Marihuana, Haschisch), Stimulanzien (wie Amphetamine, Crystal) und Halluzinogene (etwa LSD).
Nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann das Verfahren eingestellt werden, wenn die Straftat des Täters als zu gering anzusehen ist, kein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht und es sich lediglich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch handelt.
Falls Sie eine Straftat in Zusammenhang mit illegalen Drogen begehen und von der Polizei erwischt werden, können Sie wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt werden. Diese Strafe landet in Ihrer Akte des Bundeszentralregisters oder dem polizeilichen Führungszeugnis. 
Üben Sie einen Beruf mit Kindern oder Jugendlichen aus, kann ein BtM Eintrag Folgen für Sie haben. Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) können zu einem faktischen Berufsverbot in diesem Arbeitsfeld führen. Eine Löschung außerhalb der Fristen kann nur durch einen Anwalt erfolgen.
Ein Anwalt kann Sie schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens unterstützen, z. B. bei einer Hausdurchsuchung oder Vernehmung. In manchen Fällen kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Spätestens, wenn eine Anklage erhoben wird, benötigen Sie einen Strafverteidiger vor Gericht.
Das Konsumieren von Betäubungsmitteln ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erlaubt. Jedoch kommt das Konsumieren meist mit dem Besitz daher, der nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten ist. Der bloße Nachweis des Konsums in Haar, Blut und Urin kann nicht zu einer Verurteilung führen.
Bei Cannabiskonsum wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsum (THC-COOH Wert ab 75,00 ng/ml) vorliegt, 1 ng/ml aktives THC bei der Tatfahrt aufgefunden wurden und cannabisbedingte Ausfallerscheinungen zu sehen sind. Bei härteren Drogen ist der Führerschein in der Regel sofort weg.

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