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Strafverteidigung Dornbach - Rechtsanwältin Ricarda Dornbach

Rechtsanwalt Soforthilfe bei Untersuchungshaft Dresden

Expertin im Strafrecht

U-Haft? Sofort Rechtsbeistand fordern!

Haftbefehl? Dringender Tatverdacht? Sie sollen sich in Untersuchungshaft begeben? Ein Angehöriger wurde verhaftet? Leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden! Kontaktieren Sie mich direkt über mein 24h-Notfalltelefon. Verlieren Sie keine Zeit und bestehen Sie auf Ihr Recht, denn ohne Anwalt sind Sie den Justizbehörden schutzlos ausgeliefert. Als Strafverteidiger kenne ich die nötigen Schritte, die für Ihre Verteidigung ausschlaggebend sind. Denn oftmals sind die Voraussetzungen einer Untersuchungshaft (U-Haft) nicht gegeben oder es kommen mildere Mittel in Betracht. Es kommt zum Beispiel die Abgabe des Reisepasses mit Meldeauflagen in Frage oder es kann die Zusammengehörigkeit der Familie angeführt werden. Überzeugend ist auch das Angebot, dass Sie den Behörden bei der Aufklärung helfen. Doch diese Punkte müssen mit einem erfahrenen Strafverteidiger abgesprochen sein, denn ein voreiliges Geständnis kann fatale Wirkungen haben.

Bei einer Untersuchungshaft ist schnelles Handeln notwendig! Kontaktieren Sie mich direkt unter meiner Notfallnummer!

Untersuchungshaft – Das schärfste Mittel der Justiz

Die Untersuchungshaft ist nach § 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme. Nach der StPO kann ein Haftbefehl nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Dringender Tatverdacht

  • Dringender Tatverdacht liegt erst dann vor, wenn der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

  • Anfangsverdacht und hinreichender Tatverdacht reichen nicht aus.

Haftungsgrund – Die Haftungsgründe dürfen nicht unterstellt werden, es müssen konkrete Beweise seitens des Gerichts vorliegen.

  • Flucht
    Der mutmaßliche Täter versucht der Strafverfolgung zu entgehen, zum Beispiel durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland.

  • Fluchtgefahr
    Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die verdächtigte Person versuchen, sich dem Strafverfahren zu entziehen.

  • Wiederholungsgefahr
    bei schweren Straftaten

  • Verdunkelungsgefahr
    Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Beweismittel manipulieren oder vernichten möchte. Dazu gehört auch das Beeinflussen potenzieller Zeugen.

Verhältnismäßigkeit – Da es sich bei der Anordnung einer Untersuchungshaft um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, muss dieser verhältnismäßig sein. Denn es gilt immer noch die Unschuldsvermutung.

  • Ausnahmen werden nur gemacht, wenn es sich um eine besonders schwere Straftat handelt wie Mord oder Totschlag.

Ablauf der Untersuchungshaft

Die Vorführung vor dem Haftrichter (meist Richter, der den Haftbefehl erlassen hat) erfolgt nach Verhaftung unverzüglich, spätestens am nächsten Tag. Häufig ist eine Vorführung bei dem zuständigen Richter im vorgesehenen Zeitraum nicht möglich, sodass der Beschuldigte zu einem anderen Richter gebracht wird. Dieser verkündet dann lediglich den Haftbefehl und sorgt dafür, dass der Beschuldigte dem richtigen Richter vorgeführt wird. Hier entscheidet sich der weitere Ablauf der Untersuchungshaft. Denn dieser Richter kann entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, ausgesetzt wird oder ob der Vollzug ausgesetzt wird.

Aussetzung des Haftbefehls (§ 120 StPO) oder dessen Vollzugs (§ 116 StPO)

  • Freilassung und Ende der Inhaftierung

  • Aber kein Ende der Ermittlungsverfahren!

  • Denn ein erneuter Untersuchungshaftbefehl kann erlassen werden

Haftbefehl aufrechterhalten

  • Antritt Untersuchungshaft in spezieller Abteilung der Justizvollzugsanstalt

  • Ständiger, persönlicher und vertraulicher Kontakt zu einem Anwalt ist möglich.

Die Dauer der Untersuchungshaft

Eine Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient der Sicherung des Strafverfahrens.

  • Dauert maximal 6 Monate

  • Sie kann durch bestimmte Gründe verlängert werden, zum Beispiel aufgrund von Wiederholungsgefahr 

  • Strafverfahren müssen mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben werden

  • Die Untersuchungshaft muss sofort enden, sobald der Haftungsgrund oder der dringende Tatverdacht entfällt

Wie kann man gegen die Untersuchungshaft vorgehen?

Haftprüfung

  • Es handelt sich um ein sehr kurzfristiges Mittel gegen die Untersuchungshaft

  • Es können Argumente gegen den Haftgrund hervorgebracht werden 

  • Weiterhin kann der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten weiter entkräftet werden

  • Nach Beantragung einer Haftprüfung:

  •  innerhalb von 2 Wochen erfolgt ein Verhandlungstermin zur Haftprüfung

Haftbeschwerde

  • Ein höheres instanzliches Gericht wird veranlasst, den Haftbefehl auf Rechtsfehler wie beispielsweise keine ausreichende Begründung zu prüfen.

  • Je nach Sachbearbeiter kann auch eine Verständigung mit dem zuständigen Staatsanwalt oder der Staatsanwältin erreicht werden, sodass die Staatsanwaltschaft selbst beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder (gegebenenfalls gegen Kaution oder Meldeauflagen) außer Vollzug zu setzen

Anrechnung der Haftstrafe

  • Die Dauer der Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf die spätere Geld- oder Freiheitsstrafen angerechnet

  • Eine Ausnahme wird davon nur gemacht, wenn die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint

  • Wird der Untersuchungshäftling freigesprochen, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die er durch die Untersuchungshaft oder weitere Maßnahmen der Strafverfolgung erlitten hat. Außerdem enthält der Beschuldigte als Entschädigung gemäß Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) 75 EUR pro Tag in U-Haft.

Engagierte und vorurteilsfreie Strafverteidigung

Droht Ihnen die Untersuchungshaft, ist ein guter Strafverteidiger nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. Denn in der StPO ist die Hinzuziehung eines Anwalts gesetzlich vorgeschrieben.

Entscheiden Sie sich für keinen Anwalt, wird Ihnen ein Strafverteidiger des Gerichts gestellt. Hierbei werden häufig sehr konfliktscheue Verteidiger gewählt, die wenig Arbeit bereiten.

Aus diesem Grund sollten Sie schnell handeln und mich auf meinem Notfalltelefon kontaktieren!

Als Strafverteidigerin bin ich erfahren in der Verhandlungsführung mit Haftrichtern und konnte in der Vergangenheit mehrfach eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung von Haftbefehlen erwirken.

Dabei gebe ich Ihnen kompetente Expertise und biete Diskretion. Denn das Wichtigste ist, Sie so schnell wie möglich aus der U-Haft zu bringen. 

Es liegt ein dringender Tatverdacht gegen Sie vor? Ihnen wurde Untersuchungshaft angeordnet? Kontaktieren Sie mich für eine engagierte und vorurteilsfreie Verteidigung!

Häufige Fragen (FAQ)

Der Haftbefehl für die Untersuchungshaft wird vom Ermittlungsrichter angeordnet, dafür muss ein Haftgrund und ein dringender Tatverdacht vorliegen. Nachdem der Beschuldigte festgenommen wurde, wird er einem Haftrichter vorgeführt. Dieser entscheidet darüber, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt oder ausgesetzt wird.
Ein Rechtsanwalt prüft zunächst, ob alle Voraussetzungen der U-Haft erfüllt sind und ob die Anordnung verhältnismäßig ist. Oftmals können auch mildere Mittel wie der Entzug von Reisepass oder eine Meldepflicht genügen. Zeigt der Beschuldigte Kooperationswille gegenüber dem Richter, genügt dies meist schon.
Grundsätzlich darf die Untersuchungshaft nicht länger als 6 Monate dauern. Nach 6 Monaten müssen die Haftgründe erneut überprüft werden. Die Untersuchungshaft kann über Jahre dauern. Es gibt keine Maximalgrenze.
Eine U-Haft darf nur angeordnet werden, falls ein dringender Tatverdacht oder ein Haftungsgrund vorliegt. Bei einem dringenden Tatverdacht muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten vorliegen. Haftungsgründe liegen bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vor.
Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers ist in der StPO gesetzlich vorgeschrieben. Treffen Sie keine Auswahl, wählt das Gericht einen Verteidiger aus. Diesen erhalten Sie unabhängig von ihrer finanziellen Situation. Meist wählt das Gericht besonders konfliktscheue Pflichtverteidiger aus. Deshalb sollten Sie unbedingt selbst wählen!
Beschuldigte können Briefe schreiben und empfangen. Nur bei Verdunkelungsgefahr kann der Richter eine Briefkontrolle verhängen. Es kann auch Besuch empfangen werden, der akustisch und optisch überwacht werden kann. Wenn keine akute Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine Haftschonung erteilt werden.
Eine Strafverteidigung garantiert Ihnen bestmögliche Chancen auf eine rasche Beendigung der Untersuchungshaft. Denn zunächst muss geprüft werden, ob alle Voraussetzungen einer U- Haft erfüllt sind. Bei Verhandlungen mit Haftrichtern kann eine Aufhebung/ Außervollzugsetzung von Haftbefehlen erwirkt werden.
Wenn der Beschuldigte von der Polizei festgenommen wurde, wird dem zuständigen Haftrichter vorgeführt. Dieser entscheidet, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt oder ausgesetzt wird. Er kann auch den Vollzug vorläufig aussetzen. Mit Aufhebung/ Aussetzung kommt die Freilassung, das Verfahren ist aber noch nicht beendet.
Eine Entlassung aus der U-Haft ist nicht vorhersehbar. Je nach Ermittlungsstand kann Richter den Vollzug (vorläufig) aussetzen oder verlängern. Dafür müssen aber weiterhin Haftgründe und der dringende Tatverdacht bestehen. In jedem Fall hilft Ihnen ein Strafverteidiger so schnell wie möglich, entlassen zu werden.

In der Untersuchungshaft ist Besuch gestattet. Jedoch muss dieser optisch überwacht werden können. Bei Verdunkelungsgefahr kann der Richter auch eine akustische Überwachung anordnen. Dabei sind mindestens zwei Stunden pro Monat erlaubt, sofern das Ermittlungsverfahren nicht beeinträchtigt wird. 

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