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Untersuchungshaft – Das schärfste Mittel der Justiz
Die Untersuchungshaft ist nach § 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme. Nach der StPO kann ein Haftbefehl nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht liegt erst dann vor, wenn der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Anfangsverdacht und hinreichender Tatverdacht reichen nicht aus.
Haftungsgrund – Die Haftungsgründe dürfen nicht unterstellt werden, es müssen konkrete Beweise seitens des Gerichts vorliegen.
Flucht
Der mutmaßliche Täter versucht der Strafverfolgung zu entgehen, zum Beispiel durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland.
Fluchtgefahr
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die verdächtigte Person versuchen, sich dem Strafverfahren zu entziehen.
Wiederholungsgefahr
bei schweren Straftaten
Verdunkelungsgefahr
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Beweismittel manipulieren oder vernichten möchte. Dazu gehört auch das Beeinflussen potenzieller Zeugen.
Verhältnismäßigkeit – Da es sich bei der Anordnung einer Untersuchungshaft um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, muss dieser verhältnismäßig sein. Denn es gilt immer noch die Unschuldsvermutung.
Ausnahmen werden nur gemacht, wenn es sich um eine besonders schwere Straftat handelt wie Mord oder Totschlag.
Die Vorführung vor dem Haftrichter (meist Richter, der den Haftbefehl erlassen hat) erfolgt nach Verhaftung unverzüglich, spätestens am nächsten Tag. Häufig ist eine Vorführung bei dem zuständigen Richter im vorgesehenen Zeitraum nicht möglich, sodass der Beschuldigte zu einem anderen Richter gebracht wird. Dieser verkündet dann lediglich den Haftbefehl und sorgt dafür, dass der Beschuldigte dem richtigen Richter vorgeführt wird. Hier entscheidet sich der weitere Ablauf der Untersuchungshaft. Denn dieser Richter kann entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, ausgesetzt wird oder ob der Vollzug ausgesetzt wird.
Aussetzung des Haftbefehls (§ 120 StPO) oder dessen Vollzugs (§ 116 StPO)
Freilassung und Ende der Inhaftierung
Aber kein Ende der Ermittlungsverfahren!
Denn ein erneuter Untersuchungshaftbefehl kann erlassen werden
Haftbefehl aufrechterhalten
Antritt Untersuchungshaft in spezieller Abteilung der Justizvollzugsanstalt
Ständiger, persönlicher und vertraulicher Kontakt zu einem Anwalt ist möglich.
Eine Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient der Sicherung des Strafverfahrens.
Dauert maximal 6 Monate
Sie kann durch bestimmte Gründe verlängert werden, zum Beispiel aufgrund von Wiederholungsgefahr
Strafverfahren müssen mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben werden
Die Untersuchungshaft muss sofort enden, sobald der Haftungsgrund oder der dringende Tatverdacht entfällt
Wie kann man gegen die Untersuchungshaft vorgehen?
Haftprüfung
Es handelt sich um ein sehr kurzfristiges Mittel gegen die Untersuchungshaft
Es können Argumente gegen den Haftgrund hervorgebracht werden
Weiterhin kann der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten weiter entkräftet werden
Nach Beantragung einer Haftprüfung:
innerhalb von 2 Wochen erfolgt ein Verhandlungstermin zur Haftprüfung
Haftbeschwerde
Ein höheres instanzliches Gericht wird veranlasst, den Haftbefehl auf Rechtsfehler wie beispielsweise keine ausreichende Begründung zu prüfen.
Je nach Sachbearbeiter kann auch eine Verständigung mit dem zuständigen Staatsanwalt oder der Staatsanwältin erreicht werden, sodass die Staatsanwaltschaft selbst beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder (gegebenenfalls gegen Kaution oder Meldeauflagen) außer Vollzug zu setzen
Anrechnung der Haftstrafe
Die Dauer der Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf die spätere Geld- oder Freiheitsstrafen angerechnet
Eine Ausnahme wird davon nur gemacht, wenn die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint
Wird der Untersuchungshäftling freigesprochen, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die er durch die Untersuchungshaft oder weitere Maßnahmen der Strafverfolgung erlitten hat. Außerdem enthält der Beschuldigte als Entschädigung gemäß Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) 75 EUR pro Tag in U-Haft.
Droht Ihnen die Untersuchungshaft, ist ein guter Strafverteidiger nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. Denn in der StPO ist die Hinzuziehung eines Anwalts gesetzlich vorgeschrieben.
Entscheiden Sie sich für keinen Anwalt, wird Ihnen ein Strafverteidiger des Gerichts gestellt. Hierbei werden häufig sehr konfliktscheue Verteidiger gewählt, die wenig Arbeit bereiten.
Aus diesem Grund sollten Sie schnell handeln und mich auf meinem Notfalltelefon kontaktieren!
Als Strafverteidigerin bin ich erfahren in der Verhandlungsführung mit Haftrichtern und konnte in der Vergangenheit mehrfach eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung von Haftbefehlen erwirken.
Dabei gebe ich Ihnen kompetente Expertise und biete Diskretion. Denn das Wichtigste ist, Sie so schnell wie möglich aus der U-Haft zu bringen.
In der Untersuchungshaft ist Besuch gestattet. Jedoch muss dieser optisch überwacht werden können. Bei Verdunkelungsgefahr kann der Richter auch eine akustische Überwachung anordnen. Dabei sind mindestens zwei Stunden pro Monat erlaubt, sofern das Ermittlungsverfahren nicht beeinträchtigt wird.
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