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Erfolg vor dem LG Dresden: Ricarda Dornbach gewinnt Beschwerde gegen Durchsuchung

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Erfolg vor dem Landgericht Dresden: Ricarda Dornbach gewinnt Beschwerde gegen Durchsuchung

Mit Beschluss vom 6. Januar 2026 hat das Landgericht Dresden eine von Ricarda Dornbach eingelegte Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss vollumfänglich für begründet erklärt. Die Richter stellten fest, dass die angeordnete Durchsuchung rechtswidrig war und auf keinem tragfähigen Anfangsverdacht beruhte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Ausgangspunkt: Schwerwiegender Tatvorwurf – dünne Tatsachengrundlage

Dem Verfahren lag ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Eigenbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zugrunde. Anlass war eine Anzeige aus dem familiären Umfeld der Lebensgefährtin des Beschuldigten. Auf dieser Grundlage ordnete das Amtsgericht Dresden im Dezember 2024 eine umfangreiche Durchsuchung der Wohnung sowie die Sicherstellung zahlreicher elektronischer Geräte an.
Bei der Durchsuchung wurden unter anderem Smartphones, Laptops, Datenträger sowie weitere Gegenstände sichergestellt. Der Eingriff war damit besonders intensiv und griff erheblich in die Grundrechte des Betroffenen ein.

Die Beschwerde: Kein Anfangsverdacht im Sinne der StPO

Gegen diesen Durchsuchungsbeschluss legte die Verteidigung Beschwerde ein. Kernargument: Zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung fehlten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht im Sinne von § 102 StPO.

Das Landgericht Dresden folgte dieser Argumentation ausdrücklich. In seinem Beschluss stellt es klar, dass sich die Annahme eines Anfangsverdachts nicht auf bloße Vermutungen, Schlussfolgerungen oder nicht überprüfbare Angaben stützen darf. Entscheidend sei, ob konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Täterschaft zumindest möglich erscheinen lassen.

Aussagen der Zeugen genügten nicht

Nach eingehender Prüfung der Akten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Angaben der vernommenen Zeugen diese Schwelle nicht erreichten. Insbesondere hob das Landgericht hervor:

  • Keiner der Zeugen hatte die behaupteten Aufnahmen selbst gesehen

  • Es gab keine belastbaren Hinweise darauf, dass entsprechende Dateien existierten oder gespeichert waren

  • Ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und dem Verschwinden einer Speicherkarte konnte nicht belegt werden

Die Annahme, der Beschuldigte habe Kenntnis von den angeblichen Aufnahmen gehabt oder diese an sich genommen, beruhte nach Ansicht des Gerichts ausschließlich auf Vermutungen, nicht auf Tatsachen.

Ermittlungsverfahren eingestellt – Beschwerde dennoch zulässig

Bemerkenswert ist zudem, dass das Ermittlungsverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, da sich der Tatverdacht nicht bestätigt hatte. Gleichwohl stellte das Landgericht klar, dass ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung besteht.

Zur Begründung verweist das Gericht auf den erheblichen Grundrechtseingriff, der mit einer Wohnungsdurchsuchung verbunden ist. Betroffene haben daher ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit auch nachträglich feststellen zu lassen.

Fazit: Wichtige Entscheidung für den Rechtsstaat

In seiner Entscheidung betont das Landgericht Dresden unmissverständlich:
Eine Durchsuchung darf nicht auf bloße Annahmen oder Verdachtsgefühle gestützt werden. Fehlen belastbare tatsächliche Anhaltspunkte, ist eine solche Maßnahme rechtswidrig – selbst bei schwerwiegenden Tatvorwürfen.

Der Beschluss unterstreicht eindrucksvoll, dass auch in sensiblen Ermittlungsverfahren die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Eingriffe strikt einzuhalten sind. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Beschuldigten und verdeutlicht, dass Gerichte Durchsuchungsanordnungen einer strengen Kontrolle unterziehen müssen.

Für die Praxis zeigt der Fall, wie wichtig eine konsequente und frühzeitige Verteidigung ist – und dass sich eine Beschwerde gegen Ermittlungsmaßnahmen auch dann lohnen kann, wenn diese bereits vollzogen wurden.

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