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Ein kürzlich ergangener Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart zieht im Bereich des Sexualstrafrechts Aufmerksamkeit auf sich: In einem Verfahren hatte das Gericht zu klären, ob der Besitz von kinderpornografischen Inhalten in ausschließlicher Textform strafbar ist.
Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurden beim Angeklagten 225 Textdokumente mit kinderpornografischen und jugendpornografischen Inhalten sichergestellt. Das Landgericht hatte daraufhin eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie sowie von Jugendpornografie ausgesprochen.
Das OLG Stuttgart hat nun die Verurteilung aufgehoben. Die Begründung lautet: Texte allein erfüllen nicht den Straftatbestand des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Strafbarkeit rein textlicher Inhalte verzichtet – entscheidend ist, ob es sich um bildliche Darstellungen handelt.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) nur auf tatsächliche oder realitätsnahe Darstellungen sexuellen Missbrauchs abzielt. Auch beim Besitz von Jugendpornografie (§ 184c StGB) müssen die Inhalte ein realitätsnahes Geschehen zeigen.
Reine Texte, also sprachliche Fantasiedarstellungen ohne Bild- oder Videomaterial, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. In solchen Fällen besteht kein konkreter Bezug zu einem tatsächlichen sexuellen Missbrauch.
Das OLG Stuttgart verweist außerdem auf die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2021. Darin wird ausdrücklich erläutert, dass textbasierte Darstellungen keine vergleichbare Gefahr der Nachahmung darstellen wie bildliche Inhalte – eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Strafbarkeit des Textbesitzes.
Wer ausschließlich kinderpornografische Texte besitzt, ist nach der aktuellen Rechtslage nicht strafbar. Dennoch können Ermittlungen belastend sein – ich berate Sie diskret und kompetent. Fordern Sie jetzt meine anwaltliche Hilfe im Sexualstrafrecht an – ich vertrete Sie bundesweit.
Obwohl das OLG Stuttgart festgestellt hat, dass ausschließlich textliche Darstellungen kinderpornografischer Inhalte nicht strafbar sind, ist jeder strafrechtliche Vorwurf im Sexualstrafrecht eine Frage des Einzelfalls.
Insbesondere wenn textbasierte Inhalte eindeutig auf realen Missbrauchsfällen basieren oder einen konkreten Bezug zu tatsächlichen Ereignissen aufweisen, kann eine Strafbarkeit nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend ist stets, ob die Darstellung im Sinne des Gesetzes als wirklichkeitsnah zu bewerten ist.
Bereits kleine Details in einem Text oder dessen Kontext können entscheidend sein – beispielsweise ob Namen, Orte oder tatsächliche Geschehnisse erkennbar sind. In solchen Fällen kann selbst bei reiner Textform eine Strafbarkeit wegen des Besitzes von Kinder- oder Jugendpornografie in Betracht kommen.
Sehen Sie sich dem Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer oder jugendpornografischer Inhalte ausgesetzt? Zögern Sie nicht, sich an mich, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht, zu wenden. Eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung kann entscheidend sein, um Missverständnisse auszuräumen und Ihre Rechte wirkungsvoll zu schützen.
Wer wegen des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b Abs. 3 StGB verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen – der Gesetzgeber verfolgt diese Straftat konsequent mit Freiheitsentzug.
Allerdings kann das Gericht bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren die Strafe zur Bewährung aussetzen, sofern keine schwerwiegenden Vorbelastungen oder besondere Erschwerungsgründe vorliegen.
Der Besitz von Jugendpornografie wird nach § 184c Abs. 3 StGB milder bestraft. Hier droht entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Diese Unterscheidung ist entscheidend für das Strafmaß und die Verteidigungsstrategie im Verfahren.
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Ein strafrechtlicher Vorwurf im sensiblen Bereich der Kinder- oder Jugendpornografie kann erhebliche Auswirkungen auf mein Privatleben und meine berufliche Existenz haben. Selbst wenn bestimmte Inhalte – beispielsweise in reiner Textform – nicht strafbar sind, führt bereits das Ermittlungsverfahren häufig zu massiven Einschnitten. In solchen Situationen ist eine professionelle, diskrete und fundierte Strafverteidigung unerlässlich.
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