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BGH-Entscheidung zu K.O.-Tropfen - Kein "gefährliches Werkzeug" im strafrechtlichen Sinne

Fachbeitrag im Strafrecht

BGH-Entscheidung zu K.O.-Tropfen – Kein "gefährliches Werkzeug" im strafrechtlichen Kontext

In einer bedeutenden Klarstellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass K.O.-Tropfen, auch bekannt als Liquid Ecstasy, nicht als “gefährliches Werkzeug” im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Das bedeutet, dass jemand, der einer Person heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk träufelt, um sie sexuell gefügig zu machen, zwar Gewalt ausübt, jedoch nicht das Strafmerkmal des “gefährlichen Werkzeugs” erfüllt.

Dieser rechtliche Unterschied hat weitreichende Folgen für die Strafbarkeit und das Strafmaß in entsprechenden Fällen. Der BGH machte somit deutlich, dass die Definition von gefährlichen Werkzeugen im Kontext des Strafrechts enger gefasst ist, als oftmals angenommen.

BGH-Beschluss zur Strafbarkeit von K.O.-Tropfen bei Sexualdelikten – Keine Berücksichtigung des "gefährlichen Werkzeugs"

Ein kürzlich ergangener Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.10.2024 (Az. 5 StR 382/24) hat bedeutende Klarstellungen zur Anwendung des Strafgesetzbuches (StGB) in Fällen von Sexualstraftaten mit K.O.-Tropfen geliefert. Nach Ansicht des BGH hat die Verwendung von K.O.-Tropfen keinen strafverschärfenden Einfluss, da sie nicht als “gefährliches Werkzeug” im Sinne des StGB betrachtet wird.

Dieser Beschluss hat für das Examen sowie für die praktische Anwendung eine erhebliche Relevanz, da er die Kriterien für die Strafzumessung bei Sexualstraftaten präzisiert und die Bedeutung von K.O.-Tropfen in diesem Zusammenhang neu bewertet.

Haben Sie Fragen zu Sexualstraftaten oder zur Verwendung von gefährlichen Werkzeugen im Strafrecht? Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt zur Verfügung, um Ihre rechtlichen Optionen zu erläutern und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung!

BGH-Urteil zu K.O.-Tropfen und Sexualstraftaten – Die strafrechtliche Relevanz der heimlichen Abgabe von GBL

In dem vorliegenden Fall verabreichte ein Mann zwei Frauen heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL), welches im Körper in Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) umgewandelt wird, besser bekannt als Liquid Ecstasy oder K.O.-Tropfen. Der BGH entschied, dass der Mann die Frauen dadurch sexuell enthemmen wollte, um mit ihnen sexuelle Handlungen vorzunehmen und sich selbst sexuell zu erregen. Der Angeklagte träufelte das GBL in die Getränke der Frauen, was zu der gewünschten Wirkung führte: Die Frauen zogen sich aus und begannen, sich gegenseitig zu küssen. Der Angeklagte trat hinzu und berührte eine der Frauen, die spätere Nebenklägerin, an ihrem Körper.

Von großer Bedeutung für die strafrechtliche Bewertung war, dass die Nebenklägerin aufgrund der Wirkung der GBL-Tropfen nicht in der Lage war, ihren Willen zu äußern. Der BGH stellte klar, dass ohne die heimliche Verabreichung des GBL die Nebenklägerin sich nicht auf den Angeklagten eingelassen hätte.

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BGH-Urteil zum besonders schweren sexuellen Übergriff und der Nutzung von K.O.-Tropfen als "gefährliches Werkzeug"

Nach den Handlungen des Mannes fand ich eine der späteren Nebenklägerinnen schlafend und nicht ansprechbar auf dem Grundstück, lediglich mit einem durchnässten Bademantel bekleidet. Das Landgericht Dresden verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs gemäß § 177 StGB sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Die Verabreichung der K.O.-Tropfen wurde als die Verwendung eines “gefährlichen Werkzeugs” betrachtet.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte jedoch klar, dass diese rechtliche Einschätzung nicht haltbar sei. Das Verabreichen von K.O.-Tropfen mittels einer Pipette erfülle nicht den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, der das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs verlangt. Der BGH wies somit die Entscheidung der Vorinstanz zurück.

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BGH zur rechtlichen Einordnung von K.O.-Tropfen – Keine "Werkzeugqualität" im Sinne des StGB

In einem wegweisenden Beschluss stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass K.O.-Tropfen (wie Gamma-Butyrolacton, GBL) kein „Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen. Der 5. Strafsenat argumentierte, dass der Begriff „Werkzeug“ gemäß allgemeinem Sprachgebrauch nur für feste Körper gilt, die für bestimmte Zwecke geformt und eingesetzt werden. Da Flüssigkeiten wie GBL-Tropfen oder Gase keine feste Form haben, fallen sie nicht unter die Definition von „Werkzeug“ und können daher auch keine Werkzeugqualität im rechtlichen Sinne besitzen.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zu früheren BGH-Beschlüssen, wie dem Urteil vom 06.03.2018 (Az. 2 StR 65/18) und dem Beschluss vom 15.07.1998 (Az. 1 StR 309/98), in denen K.O.-Tropfen in einem anderen Kontext behandelt wurden.

Darüber hinaus führte der BGH aus, dass auch systematische Überlegungen gegen die Einstufung von K.O.-Tropfen als „Werkzeug“ sprechen. In früheren Entscheidungen, etwa im Zusammenhang mit schweren Raubstraftaten, hatte der BGH bereits klargestellt, dass Mittel, die erst nach einem Stoffwechselprozess im Körper wirken (wie sedierend oder narkotisierend), nicht als „gefährliches Werkzeug“ gelten.

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BGH-Urteil: Pipette als unbedenkliches Instrument, K.O.-Tropfen nicht als bedrohliches Werkzeug

BGH-Urteil: Pipette als unbedenkliches Instrument, K.O.-Tropfen jedoch nicht als gefährliches Werkzeug

Im vorliegenden Fall wurde die Pipette lediglich als Mittel zur Beibringung eines gesundheitsgefährdenden Stoffes betrachtet, was dazu führte, dass sie nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 StGB eingestuft wurde. Der BGH stellte fest, dass die Pipette nicht direkt eine Körperverletzung verursachte, sondern lediglich dazu diente, die GBL-Tropfen mit dem Körper der Nebenklägerin in Verbindung zu bringen, um deren gesundheitsschädliche Wirkung nach einem Stoffwechselprozess zu entfalten.

Darüber hinaus wies der BGH die teleologische Auslegung der Vorinstanz entschieden zurück, die K.O.-Tropfen mit einem „Holzknüppel“ verglich. Solche Vergleiche, so der BGH, ignorieren die grammatikalische, historische und systematische Auslegung des Gesetzes und verletzen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG, der eine präzise Auslegung der Gesetze fordert.

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BGH-Urteil zur Verschärfung der Strafe bei Erstickungsgefahr – Neue Prüfung durch das LG Dresden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss die Möglichkeit einer Strafverschärfung aufgrund der Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr im Fall der Verabreichung von K.O.-Tropfen in Betracht gezogen. Insbesondere könnte die Tat unter § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB fallen, der eine Strafverschärfung für die Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr vorsieht.

Im konkreten Fall, als die Nebenklägerin nach der Verabreichung der K.O.-Tropfen im Garten aufgefunden wurde, bestand aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und Übelkeit das Risiko des Erstickens. Das Risiko, dass die Frau aufgrund der Bewusstlosigkeit die Zunge in den Rachen rutschen oder Fremdkörper durch Erbrechen aspirieren könnte, wurde als möglicherweise konkrete Todesgefahr betrachtet.

Ich werde mich nun erneut mit dem Fall befassen und auch diesen Hinweis des BGH berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, wie ich die Strafhöhe unter Berücksichtigung des potenziellen Erstickungsrisikos anpassen werde.

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