In einem wegweisenden Beschluss stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass K.O.-Tropfen (wie Gamma-Butyrolacton, GBL) kein „Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen. Der 5. Strafsenat argumentierte, dass der Begriff „Werkzeug“ gemäß allgemeinem Sprachgebrauch nur für feste Körper gilt, die für bestimmte Zwecke geformt und eingesetzt werden. Da Flüssigkeiten wie GBL-Tropfen oder Gase keine feste Form haben, fallen sie nicht unter die Definition von „Werkzeug“ und können daher auch keine Werkzeugqualität im rechtlichen Sinne besitzen.
Diese Auffassung steht im Widerspruch zu früheren BGH-Beschlüssen, wie dem Urteil vom 06.03.2018 (Az. 2 StR 65/18) und dem Beschluss vom 15.07.1998 (Az. 1 StR 309/98), in denen K.O.-Tropfen in einem anderen Kontext behandelt wurden.
Darüber hinaus führte der BGH aus, dass auch systematische Überlegungen gegen die Einstufung von K.O.-Tropfen als „Werkzeug“ sprechen. In früheren Entscheidungen, etwa im Zusammenhang mit schweren Raubstraftaten, hatte der BGH bereits klargestellt, dass Mittel, die erst nach einem Stoffwechselprozess im Körper wirken (wie sedierend oder narkotisierend), nicht als „gefährliches Werkzeug“ gelten.
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