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Ihre Kanzlei Strafverteidigung Dornbach.
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Kann eine psychische Erkrankung, die die Tat ausgelöst hat, zur strafrechtlichen Verfolgung führen?
Insbesondere bei Krankheiten wie Borderline oder Schizophrenie stellt sich die Frage, ob die Betroffenen das Unrecht ihrer Handlung einsehen und ihr Verhalten kontrollieren konnten.
Vor allem in der Strafverteidigung kommt der Bewertung der Schuldfähigkeit eine zentrale Bedeutung zu.
Psychische Störungen können Wahrnehmung, Denkprozesse und die Kontrolle des eigenen Verhaltens deutlich beeinträchtigen.
Das Strafrecht berücksichtigt dies: Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, einer Bewusstseinsstörung oder einer schweren seelischen Abartigkeit nicht fähig war, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
Je nach Schwere der Erkrankung kommt eine Straflosigkeit oder mindestens eine Strafmilderung (§ 21 StGB) in Betracht – besonders bei Störungsbildern wie Schizophrenie, schweren Depressionen oder einer Borderline-Persönlichkeitsstörung.
Ob eine psychische Erkrankung von der Strafbarkeit beFreit, richtet sich danach, inwieweit sie zum Tatzeitpunkt die Einsichts- oder die Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung des Täters beeinträchtigt hat.
Zu den hierfür bedeutsamen Störungsbildern zählen insbesondere folgende Erkrankungen:
Je nach Ausprägung dieser Diagnosen kann der Täter schuldunfähig sein oder nur eingeschränkt schuldfähig bleiben.
Von Schuldunfähigkeit spricht man, wenn der Beschuldigte infolge einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erfassen oder sein Handeln nach dieser Einsicht zu steuern.
Ist eine dieser Fähigkeiten vollständig aufgehoben, entfällt die Schuldfähigkeit und eine Bestrafung kommt nicht in Betracht.
Stattdessen können zum Schutz der Allgemeinheit und zur Behandlung des Betroffenen Maßnahmen wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet werden; dies betrifft insbesondere Erkrankungen wie Schizophrenie oder schwere Ausprägungen einer Borderline-Störung, bei denen Realitätsbezug oder Impulskontrolle massiv beeinträchtigt sind.
Liegt eine psychische Störung vor, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht vollständig, aber erheblich beeinträchtigt, bezeichnet man dies als verminderte Schuldfähigkeit.
In solchen Fällen kann das Gericht den Strafrahmen herabsetzen.
Bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen oder anderen emotional-instabilen Erkrankungen ist häufig nicht die Einsicht, sondern die Selbstkontrolle eingeschränkt.
Auch bei Menschen mit Schizophrenie kann ein zeitweiliger Realitätsverlust die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränken und damit eine Strafmilderung rechtfertigen.
Das Gericht prüft im Strafverfahren, ob tatsächlich Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorlag.
Dazu kommt dem psychiatrischen Sachverständigengutachten eine zentrale Bedeutung zu.
Der Gutachter bewertet, inwiefern sich die Erkrankung – etwa eine Borderline‑ oder Schizophrenieerkrankung oder eine andere psychische Störung – konkret auf die Tat ausgewirkt hat.
Anschließend nimmt das Gericht die rechtliche Würdigung vor und entscheidet, ob die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder herabgesetzt war.
Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann durch gezielte Beweisanträge die Erstellung eines Gutachtens veranlassen und dafür sorgen, dass psychische Besonderheiten umfassend Beachtung finden.
Ausschlaggebend ist immer der Tatzeitpunkt.
Die psychische Erkrankung muss zum Tatzeitpunkt vorgelegen und ursächlich für die fehlende Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit gewesen sein.
Bleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, greift der Grundsatz „in dubio pro reo“ – also im Zweifel zugunsten des Angeklagten.
In diesen Fällen ist zugunsten des Beschuldigten von Schuldunfähigkeit oder von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.
Schuldunfähige Personen werden nicht bestraft; sie können jedoch durch Maßregeln der Besserung und Sicherung betroffen werden, zum Beispiel durch Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung.
Bei verminderter Schuldfähigkeit besteht weiterhin Strafbarkeit, allerdings kann das zu verhängende Strafmaß deutlich gemindert werden.
Für die Strafverteidigung ist es deshalb wichtig, psychische Erkrankungen wie Borderline oder Schizophrenie frühzeitig zu erkennen, durch fachärztliche Gutachten zu belegen und im Verfahren gezielt zur Geltung zu bringen.
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