Strafverteidigung Dornbach - Rechtsanwältin für alle Bereiche des Strafrechts

Strafbarkeit Online Kommentare (insb. Volksverhetzung § 130 StGB)

Fachbeitrag im Strafrecht

Rechtliche Hinweise zu Internet und Strafrecht: Volksverhetzung in sozialen Medien

In diesem Beitrag beleuchte ich die strafrechtliche Relevanz von Äußerungen und Kommentaren auf Social-Media-Plattformen wie Facebook und Instagram. Besonders fokussiere ich mich auf die Strafbarkeit im Kontext der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB.

Erfahren Sie, welche Äußerungen strafbar sein können und welche rechtlichen Konsequenzen drohen. So sind Sie gut informiert und können Ihre Social-Media-Aktivitäten sicher gestalten.

Hassrede (Hate Speech) im Internet: Die rechtlichen Rahmenbedingungen und mögliche Konsequenzen

Hassrede, auch als Hate Speech bekannt, bezeichnet sprachliche Äußerungen, die darauf abzielen, bestimmte Personen oder Gruppen herabzusetzen und zu diffamieren. Insbesondere auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram und ehemals Twitter hat dieses Phänomen in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Die Anonymität der Nutzer, die Vielzahl an Diskussionen sowie die Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien tragen wesentlich zur Verbreitung von Hassrede bei.

Es ist wichtig zu wissen: Das deutsche Strafrecht macht keinen Unterschied zwischen Äußerungen in der realen Welt und solchen im Internet. Aussagen, die in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Instagram getätigt werden, unterliegen denselben rechtlichen Bewertungen und Konsequenzen wie in der Offline-Welt. Das Internet und soziale Medien sind keine rechtsfreien Räume!

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB: Begriff und rechtliche Konsequenzen

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB liegt vor, wenn ich Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen, Minderheiten oder Ethnien schüre oder dazu aufrufe. Ebenso wird die Leugnung oder Verharmlosung historischer Ereignisse strafrechtlich verfolgt.

Nach § 130 Absatz 1 StGB mache ich mich strafbar, wenn ich zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe aufstachele oder zur Gewalt gegen sie aufrufe.

Strafbar ist auch das Angreifen der Menschenwürde, indem ich Gruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit beschimpfe, böswillig verächtlich mache oder verleumde.

Bevölkerungsgruppen sind diejenigen, die sich durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen oder durch soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse als besondere Gruppen abheben, wie zum Beispiel Ausländer oder Flüchtlinge.

Zu den strafbaren Handlungen zählen Hetzjagden, Hassparolen, die Aufforderung zum Verlassen des Landes, die Verbreitung von Flugblättern sowie hetzerische Beiträge und Kommentare im Internet.

Ist jede kritische Äußerung als Volksverhetzung gemäß § 130 StGB zu werten?

Nein, nicht jede kritische Äußerung erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Es sind stets zusätzliche Elemente erforderlich, wie die Aufforderung zu Hass oder Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe. Fremdenfeindliche Kommentare sind daher nicht automatisch strafbar. Ein Plakat mit der Aufschrift „Die Überfremdung ist ein Kreuzzug gegen das eigene Volk“ ist beispielsweise nicht im Sinne der Volksverhetzung strafbar.

In diesem Bereich ist es besonders wichtig, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Entscheidend ist der Gesamtkontext der Äußerung unter Berücksichtigung weiterer Aspekte.

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB: Die nachfolgenden Absätze erläutert.

§ 130 StGB regelt verschiedene Formen der Volksverhetzung und erfasst dabei unterschiedliche Verhaltensweisen:

Absatz 2: Strafbar ist insbesondere das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen volksverhetzender Inhalte. Dies kann beispielsweise über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram oder durch Beiträge und Kommentare in sozialen Netzwerken erfolgen. Entscheidend sind dabei unter anderem der konkrete Inhalt sowie die Art und Reichweite der Verbreitung.

Absätze 3 und 4: Diese Vorschriften betreffen insbesondere den Umgang mit den Verbrechen und der Herrschaft des Nationalsozialismus. Absatz 3 erfasst unter bestimmten Voraussetzungen das öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen Völkermordtaten, insbesondere die sogenannte „Auschwitz-Lüge“. Absatz 4 stellt unter bestimmten Voraussetzungen zudem das öffentliche Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe.

Absatz 5: Darüber hinaus können auch das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen bestimmter Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar sein, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Regelungen des § 130 StGB zeigen damit, dass die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht uneingeschränkt gilt. Sie findet ihre Grenzen unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und den besonderen strafrechtlichen Vorschriften. Volksverhetzende Äußerungen können daher strafbar sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des § 130 StGB erfüllt sind.

Welche Strafe kann bei Volksverhetzung gemäß § 130 StGB verhängt werden?

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Die Freiheitsstrafe kann, abhängig vom Tatbestand, bis zu 3 bzw. 5 Jahren betragen, je nachdem, welcher Absatz (1 bis 6) des § 130 StGB zur Anwendung gelangt.

Der genaue Strafrahmen hängt von der Schwere und den besonderen Umständen des jeweiligen Vorwurfs ab.

Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und Volksverhetzung gemäß § 130 StGB

Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und § 130 StGB befinden sich in einem Spannungsverhältnis zueinander. Ausführliche Erläuterungen hierzu würden den Rahmen sprengen.

Ähnlich wie bei der Beleidigung nach § 185 StGB kommt es auf den Kontext der Äußerung sowie die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls an.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Leugnung des Holocaust und die sogenannte „Auschwitz-Lüge“ nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt sind. Diese stellen unwahre Tatsachenbehauptungen dar und fallen daher nicht unter den Schutz von Art. 5 GG.

Falsche Namen bieten keinen Schutz vor strafrechtlichen Konsequenzen.

Ein Fake-Name bietet keinen Schutz vor Strafverfolgung. Die Verwendung von Fake-Namen auf Plattformen wie Facebook und Instagram garantiert keine Anonymität. Jeder Beitrag hinterlässt Spuren, insbesondere eine IP-Adresse, über die ich als Anschlussinhaber identifiziert werden kann. Auch wenn der Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden größer ist, setzen sie alles daran, den Täter zu ermitteln.

 

Im Gegensatz zur Beleidigung ist bei einer Volksverhetzung kein Strafantrag notwendig. Volksverhetzung stellt ein Offizialdelikt dar. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei Kenntnisnahme von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen muss.

Bei Beleidigungen, die ein Antragsdelikt darstellen, muss hingegen der Beleidigte einen Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft tätig wird. Dies ist bei Volksverhetzung nicht erforderlich.

Wird gegen Sie wegen Volksverhetzung ermittelt? Ziehen Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzu, um eine Strafe abzuwenden! Ich setze mich unvoreingenommen für Ihre Rechte ein!

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