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BGH: Kein räuberischer Diebstahl, wenn Handy nur als Beweis für eine Affäre eingesteckt wird

Fachbeitrag im Strafrecht

BGH: Kein räuberischer Diebstahl, wenn ein Handy lediglich als Beweis für eine vermutete Affäre eingesteckt wird

Nicht jede Entziehung einer fremden Sache begründet automatisch den Straftatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Das macht ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich: Wer ein Handy nur kurzzeitig an sich nimmt, um es etwa als Beweismittel zur Aufklärung einer vermuteten Affäre zu sichern, handelt nicht zwangsläufig mit Zueignungsabsicht.

(Beschluss des BGH vom 13.08.2025 – 4 StR 308/25)

Der Fall: Drohungen, Gewaltanwendung und ein auf dem Beifahrersitz liegendes Handy

Auf einem Parkplatz im Raum Essen konfrontierte ein Mann einen Bekannten, den er für den Liebhaber seiner Ehefrau hielt, und stieg, begleitet von seinem Sohn, in dessen Auto, bedrohte ihn mit einem Messer und hielt zudem eine mit Benzin gefüllte Flasche in der Hand.

Während der Auseinandersetzung griff er nach dem auf der Mittelkonsole liegenden Handy des mutmaßlichen Nebenbuhlers, angeblich um damit Beweise für die vermeintliche Affäre zu sichern.

Er drohte dem Opfer unter anderem mit erheblicher Gewalt und übergoss ihn teilweise mit Benzin, woraufhin dem Geschädigten die Flucht mit dem Fahrzeug gelang; der Täter sprang aus dem Wagen, verlor das Handy und konnte es später nicht mehr auffinden.

Das Landgericht Essen verurteilte ihn wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, wobei der BGH allerdings Zweifel an der rechtlichen Bewertung – insbesondere an der Zueignungsabsicht des Angeklagten – anmeldete.

Rechtliche Einordnung: Es ist keine Zueignungsabsicht feststellbar

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben. Die Richter sahen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Täter das Handy dauerhaft behalten oder seinem Vermögen einverleiben wollte.

Für eine strafbare Zueignungsabsicht i.S.d. § 252 StGB müsste der Täter die Sache rechtswidrig in sein Eigentum überführen wollen – also mit dem Vorsatz handeln, sie dem Berechtigten dauerhaft zu entziehen oder wirtschaftlich zu verwerten.

Im vorliegenden Fall steckte der Angeklagte das Handy nachweislich nur ein, um die angebliche Affäre seiner Frau zu prüfen; damit verfolgte er lediglich einen zeitlich begrenzten Besitzwillen und nicht die Absicht, das Gerät dauerhaft zu behalten.

Nach Ansicht des BGH könne das bloße Einstecken des Handys auch durch ein anderes Motiv veranlasst gewesen sein, etwa um Beweismaterial zu sichern. Mangels eindeutiger Anhaltspunkte für eine Aneignungsabsicht sei ein Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nicht gerechtfertigt.

Erneute Verhandlung vor dem Landgericht

Der BGH gab die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Essen zurück. Die Vorinstanz muss nun untersuchen, ob der Angeklagte sich möglicherweise anderer Straftaten schuldig gemacht hat – beispielsweise einer Nötigung oder einer gefährlichen Körperverletzung – und nicht zwingend eines räuberischen Diebstahls.

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig die präzise Ermittlung der inneren Tatmotivation im Strafrecht ist. Fehlt ein klarer Nachweis der Zueignungsabsicht, kann der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht bejaht werden.

Fazit: Besitzwille bedeutet nicht automatisch Zueignungsabsicht

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass die Abgrenzung zwischen Besitzbegründung und Zueignung im Strafrecht mit großer Sorgfalt vorzunehmen ist.

Für Strafverteidiger ist das Urteil ein wichtiger Hinweis: Bei Vorwürfen des Diebstahls oder räuberischen Diebstahls lohnt sich stets ein sorgfältiger Blick auf das Tatmotiv und den inneren Willen des Beschuldigten.

Ein kurzfristiges „Einstecken” einer Sache – etwa zur Sicherung von Informationen – begründet allein noch keine Zueignungsabsicht.

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Häufige Fragen (FAQ)

Räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn jemand auf frischer Tat angetroffen wird und gegen eine Person Gewalt anwendet oder Drohungen ausspricht, um den Besitz an der entwendeten Sache zu sichern. Voraussetzung des Tatbestands ist, dass der Täter zuvor bereits eine Wegnahme mit Zueignungswillen begangen hat und die danach eingesetzte Gewalt oder Drohung der Erhaltung des Besitzes dient.

Zueignungsabsicht bedeutet, dass der Täter die Absicht hat, eine fremde Sache dauerhaft seinem Vermögen einzuverleiben und den Berechtigten dauerhaft auszuschließen. Nicht ausreichend ist es, die Sache nur vorübergehend an sich zu nehmen oder kurzzeitig zu benutzen. Der Wille zur dauerhaften Aneignung muss bereits zum Tatzeitpunkt vorhanden sein und sich aus konkreten Umständen ableiten lassen.

Der BGH erkannte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte das Handy dauerhaft behalten wollte. Da er das Gerät nachweislich lediglich eingesteckt hatte, um eine angebliche Affäre aufzudecken, fehlte die für § 252 StGB nötige Zueignungsabsicht. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Der Besitzwille bezeichnet den Willen, eine Sache nur vorübergehend in seiner Gewalt zu haben – zum Beispiel, um Informationen zu sichern oder sie kurz zu nutzen. Die Zueignungsabsicht geht darüber hinaus: Sie erfordert den Vorsatz, die Sache dauerhaft dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Wer ein Handy lediglich kurz an sich nimmt, um es später zurückzugeben oder wegzuwerfen, handelt ohne Zueignungsabsicht.

Für räuberischen Diebstahl sieht § 252 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. In besonders schweren Fällen – etwa bei Einsatz einer Waffe oder bei gemeinschaftlicher Begehung der Tat – steigt der Strafrahmen auf mindestens drei Jahre an. Bei der konkreten Strafzumessung bezieht das Gericht alle Umstände der Tat ein, insbesondere die Art und das Ausmaß der angewandten Gewalt oder Drohung.

Bei einer Zurückverweisung hebt der BGH das angefochtene Urteil ganz oder teilweise auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Ausgangsgericht oder an ein anderes Landgericht desselben Bezirks. Das Gericht ist in dieser Hinsicht an die rechtliche Würdigung des BGH gebunden. Im konkreten Fall hat das Landgericht Essen zu prüfen, welche Tatvorwürfe bestehen bleiben, wenn der Vorwurf des räuberischen Diebstahls wegfällt.

Ja. Personen, die ohne Erlaubnis fremde Gegenstände an sich nehmen – selbst wenn dies zur vermeintlichen Sicherung von Beweisen geschieht – können sich strafbar machen, etwa wegen Diebstahls oder wegen des unbefugten Zugangs zu Daten (§ 202a StGB). Der BGH hat im vorliegenden Fall lediglich die Zueignungsabsicht verneint; andere Vorwürfe wie Nötigung und gefährliche Körperverletzung bleiben hiervon unberührt.

Von Tateinheit (§ 52 StGB) spricht man, wenn durch eine einzige Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt werden. In solchen Fällen wird nur eine Strafe verhängt, die sich nach dem jeweils schwersten anwendbaren Gesetz bemisst. Das Landgericht hatte im vorliegenden Fall räuberischen Diebstahl und gefährliche Körperverletzung in Tateinheit gesehen, da beide Delikte aus derselben Handlungssituation hervorgingen.

Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB liegt vor, wenn die Verletzung durch ein gefährliches Werkzeug, durch das Beibringen von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen, durch eine das Leben gefährdende Behandlung oder gemeinschaftlich begangen wird. In dem vorliegenden Fall kamen als qualifizierende Merkmale insbesondere das Messer und das Übergießen mit Benzin in Betracht. Die hierfür drohende Strafe beträgt bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

So früh wie möglich – idealerweise sofort nach einer Festnahme oder dem Erhalt einer Vorladung. Aussagen gegenüber der Polizei ohne anwaltlichen Beistand können die Verteidigung erheblich beeinträchtigen. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Beweislage, bewertet das Tatmotiv und kann bereits im Ermittlungsverfahren maßgeblich den Ausgang des Verfahrens beeinflussen – wie der BGH-Beschluss eindrücklich zeigt.

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