Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständig, die die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigen. Ihre Zuständigkeit greift insbesondere dann, wenn Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind oder erhebliche Auswirkungen auf mehrere EU-Staaten vorliegen.
Zu den Delikten, die von der EUStA verfolgt werden können, zählen unter anderem Betrugsfälle zulasten des EU-Haushalts. Hierzu gehören beispielsweise falsche Angaben bei Förderanträgen, die missbräuchliche Verwendung von EU-Geldern oder andere Täuschungshandlungen, die zu finanziellen Schäden für die Europäische Union führen.
Auch Korruptionsdelikte fallen in den Zuständigkeitsbereich der Behörde. Dazu zählen Bestechung, Machtmissbrauch oder unzulässige Einflussnahmen, durch die finanzielle Interessen der EU geschädigt werden. Darüber hinaus verfolgt die EUStA Geldwäschehandlungen, wenn kriminell erlangte Gelder durch Transfers, Umwandlungen oder die Verschleierung ihrer Herkunft in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden sollen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug. Hierbei werden häufig internationale Firmenstrukturen, Scheingeschäfte oder fingierte Rechnungen genutzt, um Steuervorschriften zu umgehen und erhebliche finanzielle Schäden zu verursachen.
Die EUStA untersucht außerdem Fälle des Missbrauchs von EU-Fördermitteln, etwa wenn Subventionen zweckwidrig verwendet oder zur persönlichen Bereicherung eingesetzt werden. Ebenso kann sie gegen Schmuggel vorgehen, wenn dadurch finanzielle Interessen der Europäischen Union beeinträchtigt werden, beispielsweise beim Handel mit verbotenen Waren oder Produktfälschungen.
Auch bestimmte Formen der Cyberkriminalität können in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen. Dies gilt insbesondere für Hackerangriffe, Online-Betrug oder andere digitale Straftaten, die den EU-Haushalt schädigen.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen kann die EUStA verschiedene Sanktionen beantragen. Hierzu zählen Geldstrafen, die Einziehung von Vermögenswerten sowie Freiheitsstrafen. Über die konkrete Verhängung dieser Sanktionen entscheidet jedoch stets das zuständige nationale Gericht des jeweiligen Mitgliedstaates.