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Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt mehrheitlich das Jugendstrafrecht in Deutschland. Mit dem Kerngedanke “Erziehung vor Strafe” sollen Jugendliche erzogen und auf ihr Verhalten eingewirkt werden. Das Jugendgerichtsgesetz ist anwendbar für Jugendliche und Heranwachsende. Als Jugendlicher gilt man, wenn man zum Zeitpunkt der Tat 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre war. Heranwachsende sind junge Menschen, welche bereits 18 Jahre, aber noch keine 21 Jahre zum Zeitpunkt der Tat waren. Dabei ist das Jugendstrafrecht nur anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Täterin oder des Täters ergibt, dass sogenannte Reifeverzögerungen zur Tatzeit vorlagen, oder es sich nach den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Kinder unter 14 sind nicht strafmündig. Hier kommt nur ein Verfahren vor dem Familiengericht in Betracht.
Das Jugendstrafrecht bildet vielfältigere Möglichkeiten der Einwirkung auf den jugendlichen Täter als das Erwachsenenstrafrecht. Als Sanktionen gibt es im Jugendstrafrecht die sogenannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und als härtestes Mittel die Jugendstrafe.
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Unter dem Jugendstrafrecht versteht man ein Sonderstrafrecht für junge Täterinnen und Täter. Dabei gibt es kein eigenes Jugendstrafgesetz. Grundsätzlich gilt bei den Ermittlungsverfahren der Justiz die Strafprozessordnung (StPO), außer das Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder allgemeine Grundsätze des JGG sind vorrangig. Auch wenn ein Jugendlicher oder Täter die gleichen Straftaten wie ein Erwachsener erfüllt, z. B. Diebstahl, Körperverletzung oder Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist zum einen die Strafe, zum anderen das Verfahren auf den Schutz der jungen Täter oder Täterin ausgerichtet.
Zum einen ist der Grundsatz der Öffentlichkeit bei Verfahren im Jugendstrafrecht eingeschränkt. Verfahren, sowohl Verkündung des Urteils, werden nicht vor der Öffentlichkeit ausgetragen. Eine Ausnahme davon wird nur gemacht, wenn im selben Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind.
Eine weitere Besonderheit ist die Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe (JGH). Diese hat die Aufgabe, die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten zu erforschen und sich zu Maßnahmen, die zu ergreifen sind, zu äußern. Dabei nimmt die Jugendgerichtshilfe in der Regel auch an der Hauptverhandlung teil.
Ziel des Jugendstrafrechts ist eine möglichst zeitnahe strafrechtliche Reaktion, um den Zweck zu erreichen. Aus diesem Grund sind die Rechtsmittel eingeschränkt und es gibt ein vereinfachtes Jugendverfahren.
Außerdem sind Privatklagen und die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, in einem Jugendstrafverfahren nicht vorgesehen. Auch die Zulässigkeit einer Nebenklage ist eingeschränkt.
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Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) soll hauptsächlich der Erziehungsgedanke positiv auf Jugendliche und Heranwachsende einwirken. Angesichts dessen gibt es im Jugendstrafrecht zahlreiche Möglichkeiten, Jugendliche zu sanktionieren, bevor die Jugendstrafe im Sinne einer Haftstrafe eintritt. Diese können in drei Stufen unterteilt werden: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.
Erziehungsmaßregeln
Die sogenannten Erziehungsmaßregeln sind in § 9 JGG geregelt. Die darin erhaltenen Weisungen dienen der Erziehungshilfe. Dabei werden Weisungen erteilt, die den jugendlichen Straftäter von der Jugendkriminalität abhalten sollen. Dabei kommen Bestimmungen zum Aufenthaltsort, die Erteilung von Sozialstunden oder sozialen Trainingskursen in Betracht. Es kann auch eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Ähnlich wie bei einer Bewährungsstrafe muss der Täter Kontakt halten und soll in seiner Lebensführung geleitet und beraten werden. Bei Verstößen dagegen wird Jugendarrest (Ungehorsamsarrest) angeordnet.
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Zuchtmittel sind weitere Verwarnungen oder die Erteilung von Auflagen. Darunter zählen insbesondere die Zahlung von Geldauflagen, Arbeitsauflagen oder der Jugendarrest. Dieser kann unterschiedliche Längen haben:
Kurzarrest: bis zu 6 Tage
Freizeitarrest: 1–2 Wochenenden
Dauerarrest: bis zu 4 Wochen
Ungehorsamsarrest, wenn der Jugendliche seinen Auflagen nicht nachkommt
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Als härtestes Mittel zur Einwirkung auf kriminelle Täterinnen und Täter gilt die Jugendstrafe. Dafür muss eine Schwere der Schuld oder schädlichen Neigungen des Täters festgestellt werden. Eine Schwere der Schuld kommt in Betracht, wenn die Tat für das Opfer sehr starke Einwirkungen auf dessen Lebensführung hat, wie permanente Angst, Unfähigkeit den Beruf weiter auszuüben oder bei fahrlässiger Tötung. Schädliche Neigungen des Täters liegen dagegen vor, wenn frühere andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel keinen Eindruck auf den Täter gemacht haben. Sollte das Gericht nicht sicher feststellen können, dass schädliche Neigungen vorliegen, kann es neben der Schuldfeststellung die Entscheidung über die Strafe verschieben. Eine Jugendstrafe bis zu 2 Jahren kann mit Auflagen und Weisungen verbunden zur Bewährung ausgesetzt werden. Wenn es notwendig erscheint, kann der Täter auf Bewährung auch in einen „Schnupperarrest“ von bis zu 4 Wochen kommen.
Das Strafmaß der Jugendstrafe variiert nach Alter des Täters und Schwere der Tat. Beispielsweise beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe für zur Tatzeit Jugendliche fünf Jahre. Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre, beim Tatvorwurf Mord unter bestimmten Umständen sogar fünfzehn Jahre. Im Gegensatz zu Erziehungsmaßregelungen und Zuchtmittel erfolgt bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe auch ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis. Dadurch gilt der Jugendliche oder Heranwachsende bundesweit als vorbestraft.
Als fortgebildete Anwältin im Jugendstrafrecht verfüge ich nicht nur über Sachkompetenz und viel Praxiserfahrung. Denn aufgrund des geringen Altersunterschieds finde ich guten Zugang zu jungen Menschen und biete Beratung und Hilfe auf Augenhöhe. Vor allem junge Menschen, die bereits mehrfach straffällig geworden sind, sollten sich anwaltlich vertreten lassen. Denn gerade im Jugendstrafrecht geht es um die positive Einwirkung auf Jugendliche und Heranwachsende, sodass eine Jugendstrafe unbedingt vermieden werden sollte. Das Jugendstrafrecht bietet dabei viele alternative Erziehungsmöglichkeiten. Für einen optimalen Verlauf vor dem Jugendgericht sollten Sie sich schnell anwaltliche Hilfe suchen. Ich biete Ihnen eine kompetente Verteidigung auf Augenhöhe und werde vor Gericht das Beste für Sie oder Ihr Kind herausholen!
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