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Die Untersuchungshaft ist nach § 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme. Nach der StPO kann ein Haftbefehl nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.
Dringender Tatverdacht liegt erst dann vor, wenn der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Anfangsverdacht und hinreichender Tatverdacht reichen nicht aus.
Die Haftungsgründe dürfen nicht unterstellt werden, es müssen konkrete Beweise seitens des Gerichts vorliegen.
Da es sich bei der Anordnung einer Untersuchungshaft um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, muss dieser verhältnismäßig sein. Denn es gilt immer noch die Unschuldsvermutung.
Ausnahmen werden nur gemacht, wenn es sich um eine besonders schwere Straftat handelt wie Mord oder Totschlag.
Die Vorführung vor dem Haftrichter (meist Richter, der den Haftbefehl erlassen hat) erfolgt nach Verhaftung unverzüglich, spätestens am nächsten Tag. Häufig ist eine Vorführung bei dem zuständigen Richter im vorgesehenen Zeitraum nicht möglich, sodass der Beschuldigte zu einem anderen Richter gebracht wird. Dieser verkündet dann lediglich den Haftbefehl und sorgt dafür, dass der Beschuldigte dem richtigen Richter vorgeführt wird. Hier entscheidet sich der weitere Ablauf der Untersuchungshaft. Denn dieser Richter kann entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, ausgesetzt wird oder ob der Vollzug ausgesetzt wird.
Eine Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient der Sicherung des Strafverfahrens.
Es handelt sich um ein sehr kurzfristiges Mittel gegen die Untersuchungshaft. Es können Argumente gegen den Haftgrund hervorgebracht werden. Weiterhin kann der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten weiter entkräftet werden.
Nach Beantragung einer Haftprüfung: innerhalb von 2 Wochen erfolgt ein Verhandlungstermin zur Haftprüfung.
Ein höheres instanzliches Gericht wird veranlasst, den Haftbefehl auf Rechtsfehler wie beispielsweise keine ausreichende Begründung zu prüfen. Je nach Sachbearbeiter kann auch eine Verständigung mit dem zuständigen Staatsanwalt oder der Staatsanwältin erreicht werden, sodass die Staatsanwaltschaft selbst beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder (gegebenenfalls gegen Kaution oder Meldeauflagen) außer Vollzug zu setzen.
Die Dauer der Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf die spätere Geld- oder Freiheitsstrafen angerechnet. Eine Ausnahme wird davon nur gemacht, wenn die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint. Wird der Untersuchungshäftling freigesprochen, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die er durch die Untersuchungshaft oder weitere Maßnahmen der Strafverfolgung erlitten hat. Außerdem enthält der Beschuldigte als Entschädigung gemäß Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) 75 EUR pro Tag in U-Haft.
Nach einer Verhaftung oder Festnahme durch die Polizei schreibt die StPO vor, dass die festgenommene Person dem zuständigen Haftrichter unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, vorgeführt werden muss. Dieser Termin ist entscheidend: Hier prüft der Richter, ob die Voraussetzungen für den Erlass oder die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls tatsächlich vorliegen.
In der Praxis läuft die Vorführung vor dem Haftrichter häufig unter erheblichem Zeitdruck ab. Ist der zuständige Richter nicht erreichbar, wird der Beschuldigte einem Bereitschaftsrichter vorgeführt, der den Haftbefehl lediglich verkündet und die Weiterleitung veranlasst. Die eigentliche Entscheidung – Haftbefehl aufrechterhalten, aussetzen oder aufheben – trifft dann der zuständige Ermittlungsrichter.
Genau in dieser Phase ist anwaltlicher Beistand unverzichtbar. Ein Rechtsanwalt kann bereits vor der Vorführung Einfluss nehmen: Er prüft, ob die Voraussetzungen nach § 112 ff. StPO erfüllt sind, bereitet den Beschuldigten auf den Ablauf vor und bringt entlastende Argumente gegenüber dem Haftrichter vor. Ohne Verteidigung bleibt dem Beschuldigten kaum Möglichkeit, aktiv auf die Entscheidung einzuwirken.
Für Angehörige ist die Nachricht einer Verhaftung oft der erste Kontakt mit dem Strafrecht – und mit einer Situation, die schnelles Handeln verlangt. Das Wichtigste: Bewahren Sie Ruhe und versuchen Sie nicht, selbst mit den Ermittlungsbehörden zu verhandeln. Jede unkontrollierte Aussage – auch von Angehörigen – kann den Ermittlungsstand beeinflussen.
Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger. Dieser kann umgehend herausfinden, wo die festgenommene Person inhaftiert ist, wann die Vorführung beim Haftrichter stattfindet und welche Schritte einzuleiten sind, um einen Haftbefehl abzuwenden oder außer Vollzug setzen zu lassen. Besuchsrechte, Briefkontakt und Informationen zum Verfahrensstand – all das regelt der Anwalt direkt mit der Justizvollzugsanstalt.
Rechtsanwältin Ricarda Dornbach ist über ihr 24h-Notfalltelefon auch für Angehörige erreichbar. Je früher sie eingeschaltet wird, desto mehr Spielraum bleibt, um auf die Entscheidung des Haftrichters Einfluss zu nehmen.
Ein Haftbefehl darf nicht leichtfertig erlassen werden. Die StPO stellt an die Anordnung von Untersuchungshaft klare Anforderungen, die das Gericht positiv feststellen muss – bloße Vermutungen oder ein Anfangsverdacht genügen nicht.
Erforderlich ist zunächst ein dringender Tatverdacht: Die Beweislage muss so dicht sein, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Hinzu kommen muss ein konkreter Haftgrund – also Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder bei schweren Straftaten Wiederholungsgefahr. Schließlich muss die Inhaftierung verhältnismäßig sein: Sind mildere Mittel wie Meldeauflagen oder die Abgabe des Reisepasses geeignet, den Zweck der U-Haft zu erfüllen, darf Untersuchungshaft nicht angeordnet werden.
Ein erfahrener Rechtsanwalt prüft jeden dieser Punkte. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, kann die Strafverteidigung die Aufhebung des Haftbefehls oder zumindest dessen Außervollzugsetzung beantragen – und damit die sofortige Freilassung der festgenommenen Person erwirken.
Die Untersuchungshaft gehört zu den schwersten Eingriffen, die das Strafrecht kennt. Nach einer Festnahme oder Verhaftung wird die betroffene Person unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt – ein Ablauf, der sich oft binnen weniger Stunden entscheidet. Bereits in dieser frühen Phase legt sich fest, ob ein Haftbefehl aufrechterhalten oder außer Vollzug gesetzt wird. Ohne anwaltlichen Beistand ist der Beschuldigte in dieser Situation den Ermittlungsbehörden weitgehend schutzlos ausgeliefert.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft sind in der StPO klar definiert: Erforderlich sind ein dringender Tatverdacht sowie ein konkreter Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Allein die Tatsache, dass ein Haftbefehl erlassen wurde, bedeutet jedoch nicht, dass diese Voraussetzungen tatsächlich und rechtmäßig vorliegen. Ein erfahrener Rechtsanwalt prüft die Anordnung auf ihre Rechtmäßigkeit, benennt mildere Alternativen und bringt die Rechte des Beschuldigten gegenüber dem Haftrichter wirksam zur Geltung.
Rechtsanwältin Ricarda Dornbach steht Ihnen und Ihren Angehörigen rund um die Uhr für Soforthilfe bei Untersuchungshaft zur Verfügung. Als erfahrene Strafverteidigerin kennt sie den Ablauf der Vorführung vor dem Haftrichter genau und konnte in zahlreichen Fällen eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung von Haftbefehlen erwirken. Zögern Sie nicht – je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto größer sind Ihre Chancen auf eine rasche Freilassung.
Droht Ihnen die Untersuchungshaft, ist ein guter Strafverteidiger nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. Denn in der StPO ist die Hinzuziehung eines Anwalts gesetzlich vorgeschrieben.
Entscheiden Sie sich für keinen Anwalt, wird Ihnen ein Strafverteidiger des Gerichts gestellt. Hierbei werden häufig sehr konfliktscheue Verteidiger gewählt, die wenig Arbeit bereiten.
Aus diesem Grund sollten Sie schnell handeln und mich auf meinem Notfalltelefon kontaktieren!
Als Strafverteidigerin bin ich erfahren in der Verhandlungsführung mit Haftrichtern und konnte in der Vergangenheit mehrfach eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung von Haftbefehlen erwirken.
Dabei gebe ich Ihnen kompetente Expertise und biete Diskretion. Denn das Wichtigste ist, Sie so schnell wie möglich aus der U-Haft zu bringen.
In der Untersuchungshaft ist Besuch gestattet. Jedoch muss dieser optisch überwacht werden können. Bei Verdunkelungsgefahr kann der Richter auch eine akustische Überwachung anordnen. Dabei sind mindestens zwei Stunden pro Monat erlaubt, sofern das Ermittlungsverfahren nicht beeinträchtigt wird.
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