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Bei Ihnen wurden Drogen gefunden? Es fand bereits eine Hausdurchsuchung statt? Nun wird Ihnen ein Vergehen im Betäubungsmittelstrafrecht vorgeworfen? Egal, ob es sich um Besitz, Handel oder Anbau handelt, kontaktieren Sie einen Anwalt. Mit der richtigen Strategie kann im besten Fall die Ermittlung eingestellt werden. Oftmals handeln Polizei und Staatsanwaltschaft im Zuge der Bekämpfung von Drogenkriminalität zu vorschnell. Dadurch entstehen viele Ermittlungsfehler, die Sie durch einen versierten Anwalt schnell erkennen können. Gerade wenn es sich um eine nicht geringe Menge an Betäubungsmittel wie Kokain oder Cannabis handelt, droht Ihnen eine lange Freiheitsstrafe. Doch gerade im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es viele Möglichkeiten einer Freiheitsstrafe durch Strafmilderung, Therapie oder Kooperation mit den Behörden zu entgehen.
Damit Sie gegen den Vorwurf einer Betäubungsmittelstraftat erfolgreich wehren können, gilt es Folgendes zu beachten:
Das Strafmaß für den Besitz, Handel oder Schmuggel von Betäubungsmitteln richtet sich nach der Menge und Art der Droge.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen „weichen Drogen“, “mittleren Drogen“ und “harten Drogen“.
Als weiche Drogen zählen etwa Cannabis oder Marihuana.
Als mittlere Drogen zählen etwa Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA.
Als harte Drogen zählen etwa Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl.
Für die sogenannte, nicht geringe Menge spielt der Wirkstoffgehalt der Droge eine entscheidende Rolle. Die Mindestwerte des Wirkstoffgehalts betragen:
Heroin: 1,5 g
Kokain: 5,0 g
LSD: 6,0 g
Cannabis: 7,5 g
Ecstasy: 30 g
Das bedeutet: 7,5 g THC sind etwa 100 g Marihuana und 6,0 g LSD sind ca. 300 LSD-Trips.
Besitz von Betäubungsmitteln
Wurden Sie im Besitz einer geringen Menge an weichen Drogen erwischt, fällt das Strafmaß sehr gering aus. In vielen Fällen wird das Ermittlungsverfahren sogar eingestellt. Bei harten Drogen gilt dies nicht.
Für den Besitz von „normalen“ Mengen sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren vor.
Bei der Überschreitung der „nicht geringen Menge“ droht dagegen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu fünfzehn Jahren.
Der einfache Handel mit Betäubungsmitteln gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Doch bereits bei gelegentlichen Verkäufen wird Ihnen häufig ein gewerbsmäßiger Handel oder gar ein Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen.
In diesen Fällen droht Ihnen eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren.
Bei bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmittel drohen Ihnen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Freiheitsstrafen zwischen 5 und 15 Jahren.
Das gleiche Strafmaß droht Ihnen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sobald Waffen im Spiel sind.
Betäubungsmittel im Straßenverkehr
Wird Ihnen der Konsum von Drogen während des Führens eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen, kann dies weitreichende Folgen für Sie haben.
Grundsätzlich gilt, dass bereits der bloße Konsum von illegalen Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, zu der Annahme führt, dass Sie den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht werden.
Eine Ausnahme gilt bei:
Einnahme von verschreibungsfähigen Stoffen gem. Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum, solange Sie zwischen Konsum und Fahren trennen können.
Mögliche Strafmilderungen
Therapie statt Strafe: Eine verhängte Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann stattdessen in eine Drogentherapie (in Freiheit) umgewandelt werden.
Strafmilderung /Verzicht: Täter hilft über den Tatbeitrag hinaus bei der Aufklärung von weiteren Straftaten. Diese Möglichkeit sollte dringend mit einem Anwalt besprochen werden.
Einstellung des Verfahrens
Die Straftat des Täters ist als zu gering anzusehen
Es besteht kein öffentliches Verfolgungsinteresse
Es handelt sich lediglich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch
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