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Waffengesetz: Erlaubte Messer nach dem Waffenrecht

Fachbeitrag im Strafrecht

Waffengesetz: Welche Messer sind gemäß dem Waffenrecht zulässig?

Die Frage, welche Messer nach dem Waffengesetz zulässig oder untersagt sind, führt immer wieder zu Verwirrungen. Besonders durch die aktuellen Reformen des Waffenrechts und die Unterschiede in den Vorschriften zwischen Deutschland und den angrenzenden Ländern entstehen Missverständnisse – insbesondere in Grenzgebieten. Dort kann ein Messer, das in einem Nachbarland legal ist, in Deutschland bereits verboten sein.

Um Unklarheiten zu vermeiden, biete ich hier einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen des Waffenrechts hinsichtlich Messer. Es handelt sich um eine allgemeine Darstellung, die nicht alle Ausnahmen im Detail behandelt.

Waffenrecht: Welche Objekte werden im Sinne des Gesetzes als Waffe betrachtet?

In §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG liefert das Waffengesetz eine eindeutige Definition:

Als Waffen gelten tragbare Gegenstände, die aufgrund ihrer Bauart darauf ausgerichtet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Personen zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

Außerdem können Waffen auch tragbare Gegenstände sein, die nicht primär als Waffen konzipiert wurden, jedoch durch ihre Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beeinträchtigen. Diese Gegenstände werden im Gesetz gesondert aufgeführt.

Präzisierung der Definition von Messern im Waffengesetz:

  • Springmesser: Messer, deren Klingen durch Drücken eines Knopfes oder Hebels hervorschnellen und arretiert werden können.
  • Fallmesser: Messer, deren Klingen durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und sich automatisch oder durch Loslassen der Sperrvorrichtung arretieren lassen.
  • Faustmesser: Messer mit einem quer verlaufenden Griff zur feststehenden Klinge, die in der geschlossenen Faust gehalten wird.
  • Butterflymesser: Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen.
  • Wurfsterne: Sternförmige Scheiben, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Wurf auf ein Ziel geeignet sind und gesundheitsschädigende Wirkungen zeigen.
Messer, die nicht unter diese Definition fallen, sind vom Waffengesetz ausgenommen und können grundsätzlich ohne Einschränkungen erworben, besessen und geführt werden (weitere Informationen dazu folgen später).

Die Frage, welche Messer gemäß dem Waffengesetz erlaubt oder verboten sind, führt immer wieder zu Unklarheiten. Besonders die jüngsten Reformen des Waffenrechts sowie die unterschiedlichen Regelungen zwischen Deutschland und den angrenzenden Ländern tragen zu Missverständnissen bei – insbesondere in Grenzregionen. In diesen Regionen kann ein Messer, das in einem Nachbarland legal ist, in Deutschland bereits als verboten gelten.

Um Unsicherheiten zu vermeiden, biete ich hier einen kompakten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Waffenrechts in Bezug auf Messer. Es handelt sich um eine allgemeine Darstellung, die nicht alle Ausnahmen im Detail betrachtet.

Der Unterschied zwischen dem Besitz und dem Führen von Waffen gemäß dem Waffengesetz

Deutliche Unterscheidung: Besitz und Führen von Waffen

  • Das Waffengesetz trifft eine grundlegende Unterscheidung zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe.
  • Wenn der Besitz einer Waffe untersagt ist, darf diese Waffe weder erworben noch besessen werden.
  • Wird jedoch lediglich das Führen einer Waffe verboten, bleibt der Besitz grundsätzlich zulässig – die Waffe darf allerdings nicht außerhalb des eigenen, befriedeten Grundstücks mitgeführt werden.
  • Das bedeutet: Innerhalb des eigenen Hauses oder Gartens kann diese Waffe genutzt werden, auf öffentlichen Straßen hingegen nicht.

Ausnahmen beim Führen von Waffen gemäß §42a Abs. 2 WaffG:

    • Eine Ausnahme vom Verbot des Führens besteht, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird, beispielsweise nach dem Kauf.

Darüber hinaus ist das Führen erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, wie zum Beispiel:

  • Ausübung eines Brauchtums (z.B. Schützenfeste)
  • Berufliche Nutzung (z.B. Jäger)
  • Sportliche Aktivitäten (z.B. Sportschützen)
  • Wichtig: Ein persönliches Sicherheitsgefühl („Ich fühle mich sicherer“) stellt kein berechtigtes Interesse dar.

 

Verbotene Messerarten nach dem Waffengesetz

  • Faustmesser und Butterflymesser – diese sind, abgesehen von speziellen Ausnahmen für Jäger oder berufliche Bedürfnisse, vollständig untersagt.
  • Springmesser und Fallmesser – generell verboten, es sei denn, das Springmesser erfüllt zwei Bedingungen: Die Klinge springt seitlich heraus. Die Klingenlänge beträgt maximal 8,5 cm und ist nicht beidseitig geschliffen.
  • Wurfsterne – ebenfalls vollständig verboten.

Wurden Sie mit einem unerlaubten Messer erwischt? Verschwenden Sie keine Zeit – eine zeitnahe Rechtsberatung kann für den Verlauf Ihres Verfahrens von großer Bedeutung sein.

Das Anliegen bezüglich Messern in Strafverfahren

Messer als wachsendes Problem in Strafverfahren

In den letzten Jahren habe ich einen deutlichen Anstieg von Fällen festgestellt, in denen Messer eine zentrale Rolle in Strafverfahren einnehmen. Diese Entwicklung ist nicht nur eine persönliche Einschätzung, sondern wird auch von mir als Rechtsanwalt sowie von rechtsmedizinischen Experten bestätigt.

Insbesondere junge Männer greifen zunehmend zu Messern, die sie oft bereits im Vorfeld von Auseinandersetzungen bei sich tragen. Messer sind jedoch äußerst gefährlich und führen häufig zu schweren, oft tödlichen Verletzungen. Sie sind zudem für Konfliktsituationen völlig ungeeignet: Studien und Erfahrungsberichte zeigen, dass Opfer von Messerstichen den Angriff oft nicht sofort bemerken und unter Adrenalineinfluss zunächst weiterkämpfen. Erst nachdem die körperliche Energie erschöpft ist, erliegt das Opfer den Folgen der Verletzungen.

Messer – Ein unterschätztes Risiko

Das gefährliche Potenzial von Messern wird in Auseinandersetzungen häufig unterschätzt. Statt Konflikte zu entschärfen, führen Messer oft zu einer Eskalation und enden in schweren Straftaten. Diese zunehmende Bedeutung von Messern in strafrechtlichen Ermittlungen unterstreicht die Dringlichkeit, präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Haben Sie ein unerlaubtes Messer geführt? Droht Ihnen eine Strafanzeige? Bei einer möglichen Strafanzeige wegen des Führens eines unerlaubten Messers sollten Sie zügig handeln. Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten!

Was gilt für ein Taschenmesser? – Regelungen des Waffengesetzes

Die Antwort auf die Frage, ob ein Taschenmesser verboten ist, lässt sich aus den bisherigen Erläuterungen ableiten:  Ein Taschenmesser, ähnlich wie ein Küchenmesser, ist in erster Linie ein Werkzeug und nicht dafür vorgesehen, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen. Deshalb fällt es nicht unter die Definition einer Waffe gemäß §1 Abs. 2 WaffG.

Da ein Taschenmesser im Waffengesetz zudem nicht ausdrücklich als verbotener Gegenstand aufgeführt wird, gehört es auch nicht zur zweiten Definition, die andere gefährliche Gegenstände umfasst. 

Fazit: Taschenmesser sind in der Regel nicht verboten und dürfen grundsätzlich besessen und verwendet werden.

Wann wird ein Messer als Butterflymesser betrachtet?

Definition von Butterflymessern laut Verwaltungsgericht Wiesbaden

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6 K 827/15.WI) hat in einem Urteil klargestellt, wann ein Messer als Butterflymesser zu klassifizieren ist.

Wie in der Pressemitteilung des Gerichts festgehalten, wurde eindeutig entschieden, dass die sechs Messer des Klägers als Butterflymesser anzusehen sind.

Der Grund dafür war das äußere Erscheinungsbild der Messer, das charakteristisch für Butterflymesser ist. Die Griffe waren zweigeteilt und um 180° schwenkbar, um die Klinge freizugeben.

Obwohl die Messer des Klägers eine Feder besaßen, die das einhändige Öffnen verhinderte, war dies nicht ausreichend, um sie von der Einstufung als Butterflymesser auszuschließen.

Das Gericht stellte klar, dass laut Waffengesetz die Schwenkbewegung nicht zwangsläufig ein Merkmal für ein Butterflymesser ist.

Gesetzliche Einstufung als Butterflymesser

Nach der Definition des Gesetzgebers ist es ausreichend, dass es sich um ein Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen handelt, um als Butterflymesser zu gelten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG).

Da die Messer, die der Kläger bestellt hat, diese Kriterien erfüllten, wurden sie gemäß Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG als verbotene Waffen klassifiziert, Waffenliste – Abschnitt 1 – Nr. 1.4.3.

Wurden Sie mit Butterflyesser erwischt? Bereits der bloße Verdacht einer Strafanzeige kann Ihr Privat- und Berufsleben schneller beeinträchtigen, als Sie es sich vorstellen. Schützen Sie sich vor Schlimmerem und kontaktieren Sie mich, einen Rechtsanwalt für Strafrecht.

Messer, die nicht geführt werden dürfen: Regelungen des Waffengesetzes

Welche Messer dürfen nicht geführt werden?

Das Waffengesetz regelt bestimmte Messer, die zwar nicht vollständig verboten sind, jedoch in der Öffentlichkeit nicht getragen werden dürfen. Dazu zählen:

  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm.
  • Einhandmesser, die mit nur einer Hand geöffnet und festgestellt werden können.
  • Besonders Einhandmesser sind häufig Gegenstand von Nachfragen.
    • Das OLG Stuttgart (Az. 4 Ss 137/11) hat hierzu klargestellt, dass Einhandmesser solche Messer sind, deren Klinge mit der führenden Hand aufgeklappt, ausgefahren oder ausgeschwenkt und festgestellt werden kann.
    • Dies wird durch spezielle konstruktive Merkmale ermöglicht, die das Bedienen mit einer Hand erlauben.

Verbot unabhängig von der Klingenlänge

  • Gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist das Führen von Einhandmessern unabhängig von der Klingenlänge untersagt.
  • Das bedeutet, selbst wenn die Klinge kürzer als 12 cm ist, darf das Messer in der Öffentlichkeit nicht getragen werden.

Weitere Einschränkungen für das Führen von Waffen

  • Zusätzlich gilt ein generelles Verbot, Waffen im Sinne des Waffengesetzes bei öffentlichen Veranstaltungen mitzuführen.
  • Ausnahmen bestehen nur in bestimmten Fällen, wie etwa auf Schießständen oder bei Theateraufführungen.
Haben Sie ein unerlaubtes Messer bei sich getragen? Steht Ihnen nun eine Strafanzeige bevor? Zögern Sie nicht, umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren und sich rechtlich beraten zu lassen!

Strafrechtliche Folgen im Zusammenhang mit dem Umgang von Messern

Strafen bei Verstoß gegen das Waffengesetz

Der Umgang mit Messern kann schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben. Es ist wichtig, zwischen dem Besitz eines verbotenen Messers und dem unerlaubten Führen eines Messers zu unterscheiden:

  • Besitz oder Umgang mit verbotenen Messern: Nach §52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe, wenn ich ein verbotenes Messer besitze oder damit umgehe.

  • Unerlaubtes Führen eines nicht verbotenen Messers: Wer ein Messer unerlaubt führt, das nicht grundsätzlich verboten ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §53 Nr. 21a WaffG und riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Praktischer Rat: Messer zu Hause lassen

Ich empfehle dringend, Messer zu Hause zu lassen. Diese Warnung basiert auf meinen Erfahrungen aus zahlreichen Strafverfahren, in denen Menschen durch den Einsatz von Messern schwer verletzt wurden. Oft enden solche Auseinandersetzungen tragisch, und Betroffene müssen mit lebenslangen Behinderungen zurechtkommen oder es droht der Verlust ihres Lebens. Das Mitführen eines Messers in einer Auseinandersetzung kann das gesamte Leben zerstören – es lohnt sich nicht.

Weitere strafrechtliche Risiken

Diebstahl mit Waffen (§244 StGB): Wer bei einem einfachen Diebstahl ein unscheinbares Messer bei sich führt, riskiert eine höhere Strafe, da dies als „Diebstahl mit Waffen“ gewertet wird.

Betäubungsmittelrecht: Befindet sich beim Grenzübertritt oder in einem Umfeld, in dem Drogen verkauft werden, eine griffbereite Waffe, kann dies zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.

In solchen Fällen besteht zwar Verteidigungspotenzial, doch Gerichte reagieren in der Regel sehr empfindlich, und die Strafen fallen oft hoch aus.

Zusätzlich sollte ich bedenken, dass das Führen eines Messers während einer laufenden Bewährung zum Widerruf der Bewährung führen kann – was letztlich zu einer Haftstrafe für vermeintlich kleine Verstöße führen kann.

Fazit: Erlaubte Messer in Deutschland – Was das Waffengesetz wirklich vorschreibt

Welche Messer in Deutschland erlaubt sind, lässt sich nicht pauschal beantworten – entscheidend ist stets der konkrete Zweck und der Ort des Mitführens. Ein gewöhnliches Taschenmesser ist nach dem Waffengesetz allgemein nicht verboten und darf besessen und geführt werden, sofern es nicht die Konstruktionsmerkmale eines Einhandmessers aufweist. Feststehende Messer hingegen dürfen in der Öffentlichkeit nur bis zu einer Klingenlänge von 12 cm geführt werden, während Springmesser grundsätzlich verboten sind – außer sie erfüllen die engen Ausnahmekriterien der Anlage 1 zum WaffG.

Besondere Vorsicht gilt an öffentlichen Orten und bei Veranstaltungen: Das Waffengesetz untersagt das Mitführen vieler Messerarten dort vollständig, und kommunale Waffenverbotszonen verschärfen die Lage zusätzlich. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann – etwa berufliche oder brauchtumsbezogene Gründe.

Wer mit einem Messer in der Öffentlichkeit angetroffen wird und keinen rechtfertigenden Zweck vorweisen kann, riskiert empfindliche Strafen. Rechtsanwältin Ricarda Dornbach berät Sie als spezialisierte Strafverteidigerin in Dresden, wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen wird – diskret, ohne Vorurteile und bundesweit.

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FAQs – Häufig gestellte Fragen zu erlaubten Messern nach dem Waffengesetz

In Deutschland sind Messer, die weder unter die Verbotsliste des Waffengesetzes fallen noch als Einhandmesser konstruiert sind, grundsätzlich erlaubt. Ein gewöhnliches Taschenmesser oder Küchenmesser gilt als Werkzeug und nicht als Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG. Feststehende Messer dürfen besessen werden, in der Öffentlichkeit aber nur bis zu einer Klingenlänge von 12 cm geführt werden. Entscheidend ist immer die Kombination aus Messertyp, Klingenlänge und dem Zweck des Mitführens.
Ein Einhandmesser ist ein Messer, dessen Klinge durch spezielle konstruktive Merkmale mit nur einer Hand geöffnet, ausgefahren oder ausgeschwenkt und arretiert werden kann. Gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist das Führen von Einhandmessern in der Öffentlichkeit unabhängig von der Klingenlänge verboten. Der Zweck des Verbots liegt in der schnellen Einsatzbereitschaft solcher Messer, die sie im Vergleich zu herkömmlichen Faltmessern gefährlicher macht. Das OLG Stuttgart hat diese Definition in einem Grundsatzurteil bestätigt.
Springmesser sind in Deutschland grundsätzlich verboten, da ihre Klinge durch Knopfdruck hervorschießt und sich automatisch arretiert. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Springmesser zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt: Die Klinge springt seitlich heraus, und die Klingenlänge beträgt maximal 8,5 cm ohne beidseitigen Schliff. Diese Ausnahme ist in der Anlage 1 zum WaffG geregelt. Wer ein Springmesser besitzt, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, macht sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar.
Für feststehende Messer gilt eine Klingenlänge von maximal 12 cm als Grenze für das Führen in der Öffentlichkeit. Bei Einhandmessern spielt die Klingenlänge hingegen keine Rolle – ihr Führen ist unabhängig davon verboten. Ein Taschenmesser ohne Einhandöffnung kann mit beliebiger Klingenlänge besessen werden, darf aber in der Öffentlichkeit nur geführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Klingenlänge ist damit nur eines von mehreren Kriterien.
Nein. Das Waffengesetz verbietet allgemein das Mitführen von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, soweit es sich um Waffen im Sinne des WaffG handelt. Ausnahmen bestehen nur in eng begrenzten Fällen, etwa bei Theateraufführungen oder Schießveranstaltungen mit entsprechender Genehmigung. Wer bei einer Veranstaltung mit einem verbotenen oder unerlaubt geführten Messer angetroffen wird, riskiert strafrechtliche Konsequenzen. Der gute Zweck – etwa das Mitführen als Werkzeug – rechtfertigt keine Ausnahme, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 42a Abs. 2 WaffG nachgewiesen werden kann.
Waffenverbotszonen sind öffentliche Bereiche, in denen Kommunen oder Behörden das Mitführen von Waffen – einschließlich bestimmter Messer – über die allgemeinen gesetzlichen Regelungen hinaus untersagen. In solchen Zonen kann selbst das Mitführen eines normalen Taschenmessers verboten sein. In Deutschland werden Waffenverbotszonen zunehmend in Innenstädten, Bahnhöfen und Bereichen mit erhöhter Kriminalität eingerichtet. Wer sich in einer solchen Zone aufhält, sollte sich vorab über die geltenden Einschränkungen informieren.
Das Waffengesetz unterscheidet klar zwischen beiden Begriffen. Besitz bedeutet, dass das Messer sich im eigenen Verfügungsbereich befindet – etwa zuhause oder im eigenen Garten. Führen bedeutet, das Messer außerhalb des eigenen befriedeten Grundstücks bei sich zu tragen, sodass man jederzeit Zugriff darauf hat. Ein verbotenes Messer darf weder besessen noch geführt werden. Ein Messer, das lediglich nicht geführt werden darf, kann hingegen zuhause erlaubt aufbewahrt werden – der Zweck des Mitführens in der Öffentlichkeit bleibt aber unzulässig.
Feststehende Messer fallen nicht automatisch unter ein allgemeines Verbot des Waffengesetzes. Entscheidend ist die Klingenlänge: Bis 12 cm dürfen sie in der Öffentlichkeit geführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht – etwa zur beruflichen Nutzung als Jäger oder Förster. Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht geführt werden, auch wenn sie legal erworben wurden. Der Zweck des Mitführens muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden können.
Wer ein verbotenes Messer besitzt oder damit umgeht, riskiert gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Das unerlaubte Führen eines nicht grundsätzlich verbotenen Messers stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Nr. 21a WaffG dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Wer unter laufender Bewährung steht, riskiert zusätzlich den Bewährungswiderruf. In allen Fällen sollte umgehend ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.
Sobald ein Messer sichergestellt wurde oder eine Strafanzeige droht, ist anwaltliche Beratung dringend empfehlenswert. Die Grenzen zwischen erlaubtem Besitz, unerlaubtem Führen und dem Besitz einer verbotenen Waffe sind fließend und hängen von Einzelfallumständen ab – etwa dem Zweck des Mitführens, dem Ort und der Konstruktion des Messers. Rechtsanwältin Ricarda Dornbach ist auf Waffenstrafrecht spezialisiert und analysiert die Beweislage frühzeitig, um Verfahrensfehler zu verhindern und die bestmögliche Verteidigung zu entwickeln.

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