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Ihre Kanzlei Strafverteidigung Dornbach. Immer für Sie da
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Königsbrücker Straße 59
01099 Dresden
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Termine nach Vereinbarung
Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) soll hauptsächlich der Erziehungsgedanke positiv auf Jugendliche und Heranwachsende einwirken. Angesichts dessen gibt es im Jugendstrafrecht zahlreiche Möglichkeiten, Jugendliche zu sanktionieren, bevor die Jugendstrafe im Sinne einer Haftstrafe eintritt. Diese können in drei Stufen unterteilt werden: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.
Erziehungsmaßregeln
Die sogenannten Erziehungsmaßregeln sind in § 9 JGG geregelt. Die darin erhaltenen Weisungen dienen der Erziehungshilfe. Dabei werden Weisungen erteilt, die den jugendlichen Straftäter von der Jugendkriminalität abhalten sollen. Dabei kommen Bestimmungen zum Aufenthaltsort, die Erteilung von Sozialstunden oder sozialen Trainingskursen in Betracht. Es kann auch eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Ähnlich wie bei einer Bewährungsstrafe muss der Täter Kontakt halten und soll in seiner Lebensführung geleitet und beraten werden. Bei Verstößen dagegen wird Jugendarrest (Ungehorsamsarrest) angeordnet.
Sie haben Angst, in den Jugendarrest zu kommen? Als Anwältin für Jugendstrafrecht helfe ich Ihnen! Gemeinsam entwickeln wir eine geeignete Verteidigungsstrategie, um Sie vor dem Jugendarrest zu bewahren.
Wird Ihnen eine Verkehrsstraftat vorgeworfen, stehe ich an Ihrer Seite. Mit meiner aktuellen Praxiserfahrung berate und vertrete ich Sie im Verkehrsstrafrecht: Von der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende des Strafverfahrens.
Entscheidend ist, dass Sie jegliche Aussage verweigern und sich sofort an mich wenden. Zwar besteht vor dem Strafgericht bei geringer Strafandrohung kein Anwaltszwang. Allerdings kann nur ein Anwalt die vollständige Akteneinsicht beantragen. Nur dann ist eine professionelle Verteidigung möglich.
Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der Führerscheinzulassungsstelle sowie dem Gericht. Hierbei ist es möglich, auch schon während des Ermittlungsverfahrens eine Einstellung zu verhandeln.
Laut der Strafprozessordnung (StPO) hat jeder Beschuldigte das Recht, die Aussage zu verweigern. Niemand muss bei seiner eigenen Überführung mitwirken. Zeugen haben ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht. Nutzen Sie dies, denn alles kann gegen Sie verwendet werden und gilt als zugestanden.
Die Kosten eines Strafverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusammen. Bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse die Kosten, bei Einstellung oder Verurteilung der Beschuldigte selbst.
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