Der Angeklagte legte Revision ein, die teilweise erfolgreich war:
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Verwertungsverbot der Funkzellenabfrage: Der BGH hob die Entscheidung zur Einziehung im Fall II.5 (Diebstahl aus einem Kiosk) auf. Grund hierfür war die rechtswidrige Durchführung einer Funkzellenabfrage. Die Staatsanwaltschaft hatte die Standortdaten des Angeklagten unter Verweis auf eine besonders schwere Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO ermittelt. Diese Anforderung wurde jedoch nicht erfüllt, da der Diebstahl nicht unter die Katalogtaten des § 100g Abs. 2 StPO fiel. Somit war die Funkzellenabfrage gesetzwidrig, was ein Beweisverwertungsverbot nach sich zog.
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Rechtslage zur Funkzellenabfrage: Der BGH interpretierte § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO dahingehend, dass für die Anordnung einer Funkzellenabfrage der Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO bestehen muss. Die Verweisung auf § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO umfasst auch die Anforderungen des § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO, der die speziellen Voraussetzungen für retrograde Standortdatenerhebungen regelt.
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Folgen der Rechtsfehler: Aufgrund der rechtswidrigen Beweiserhebung durften die gewonnenen Standortdaten nicht zur Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 verwendet werden. Daher wurde das Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.