Die Revision von Ricarda Dornbach beruhte auf der Argumentation, dass die Verständigung, die zu der Verurteilung führte, nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Der BGH stellte fest, dass die Strafkammer durch die Aufnahme des Verzichts auf das sichergestellte Bargeld und andere Gegenstände in die Verständigung eine Maßnahme vereinbart hatte, die nach den Vorschriften der StPO unzulässig war. Konkret wurde der Verzicht auf das Geld als ein materiellrechtlicher Akt betrachtet, der nicht Bestandteil einer zulässigen Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 2 StPO sein kann.
Nach der Auffassung des BGH sind nur solche Rechtsfolgen Gegenstand einer Verständigung, die auch Teil des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können. Der Verzicht auf das sichergestellte Geld stellte jedoch keine solche Maßnahme dar, sondern war eine materielle Erklärung des Angeklagten, die in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden durfte. Dies führe zu einer gesetzeswidrigen Verständigung, da derartige Verzichtserklärungen nicht zur verfahrensbezogenen Regelung des Verfahrens gehören.