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BGH: Kein Tötungsvorsatz beim riskanten Überholmanöver

Fachbeitrag im Verkehrsstrafrecht

BGH: Kein Vorsatz zur Tötung bei riskantem Überholmanöver

Ein riskantes Überholmanöver auf der A33 endete tödlich: Der Beifahrer des überholten Fahrzeugs verlor sein Leben. Obwohl der Fahrer den Unfall durch ein gefährliches „Schneidemanöver“ verursacht hatte, sah der Bundesgerichtshof (BGH) keinen Tötungsvorsatz.

Anders wertete das Gericht hingegen die anschließende Flucht vom Unfallort: Unter bestimmten Umständen könne diese selbst einen (versuchten) Tötungsvorsatz begründen.

Der Fall: Aggressives Verhalten am Steuer mit tödlichen Folgen

Ein 30-jähriger Pkw-Fahrer empfand das langsame Überholen durch einen anderen Verkehrsteilnehmer als Provokation.
Er fuhr mit eingeschalteter Lichthupe auf, setzte die Warnblinkanlage ein und versuchte durch dichtes Auffahren sowie Schlenkbewegungen, den Vordermann einzuschüchtern; anschließend überholte er, zog vor das andere Fahrzeug, bremste abrupt und lenkte später erneut aggressiv ein, um den Fahrer „zurechtzuweisen“.

Die Folgen waren verheerend: Das überholte Fahrzeug prallte gegen die Leitplanke, überschlug sich mehrfach und blieb rund 100 Meter weiter an einem Baum stehen.
Der Beifahrer erlitt tödliche Kopfverletzungen, während der Fahrer mit zahlreichen Frakturen überlebte.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Revision ein – mit teils unterschiedlichen Zielsetzungen.

Beim riskanten Fahrmanöver lag kein Tötungsvorsatz vor

Der 4. Strafsenat des BGH bestätigte zunächst, dass das Landgericht das Vorliegen von Tötungsvorsatz beim riskanten Einlenken zu Recht verneint hatte.
Zwar habe der Fahrer äußerst rücksichtslos gehandelt, doch lasse sich nicht feststellen, dass er den Tod anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen habe.

Den Feststellungen zufolge sei das Verhalten zwar schikanös und gefährlich gewesen, jedoch habe der Angeklagte erkennbar nicht die Absicht verfolgt, eine Kollision mit tödlichem Ausgang herbeizuführen.
Dafür spreche auch, dass er sich durch das Manöver selbst einer erheblichen Gefahr für seine eigene Person aussetzte.

Die WhatsApp-Nachricht, in der der Fahrer später an seinen Vorgesetzten schrieb, er habe „Glück gehabt, dass er nicht selbst ums Leben gekommen sei“, untermauere diese Einschätzung.

Der BGH schloss sich deshalb der Einschätzung des Landgerichts an: Es lag keine vorsätzliche Tötung, sondern eine fahrlässige Tötung vor.

Erneute rechtliche Würdigung der anschließenden Fahrerflucht

Obwohl das Gericht einen Tötungsvorsatz verneinte, äußerte der BGH erhebliche Zweifel an der Einschätzung der Fahrerflucht durch das Landgericht.
Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob sich während der Flucht vom Unfallort ein neuer Tötungsvorsatz entwickelt haben könnte – etwa indem der Angeklagte billigend in Kauf genommen hat, dass die Unfallopfer ohne Hilfe versterben.

Den Feststellungen zufolge hatte der Fahrer die Unfallstelle zwar kurz aufgesucht, den Schaden jedoch offenbar nicht bemerkt. Er ging fälschlicherweise davon aus, das andere Fahrzeug habe die Autobahn verlassen.
Später setzte er seine Fahrt fort, ohne Hilfe zu leisten oder die Polizei zu informieren.

Der BGH sah hierin einen möglichen Hinweis auf Gleichgültigkeit oder bewusste Inkaufnahme schwerster Folgen.
Maßgeblich sei, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erkannt habe, dass Beteiligte verletzt oder in Lebensgefahr waren – und trotzdem keine Hilfe geleistet habe.

Daher komme ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen in Betracht.
In diesem Punkt wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen.

Fazit: Vorsatz kann sich auch erst nach der Tat herausbilden

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs macht klar: Auch wenn einem riskanten Fahrmanöver kein Tötungsvorsatz zugrunde liegt, kann ein solcher Vorsatz im Zuge einer anschließenden Fahrerflucht entstehen – etwa dann, wenn der Täter wissentlich jegliche Hilfe unterlässt.

Für Verteidiger im Verkehrsstrafrecht folgt daraus: Die rechtliche Einordnung hängt wesentlich davon ab, welche Vorstellungen der Beschuldigte nach dem Unfall hatte und ob sein Verhalten auf Gleichgültigkeit beziehungsweise auf die bewusste Inkaufnahme weiterer schwerer Folgen schließen lässt.

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