Strafverteidigung Dornbach - Fachanwältin für alle Bereiche des Strafrechts

BGH-Urteil: Zwangsweise Fingerauflegung zur Smartphone-Entsperrung rechtmäßig

Fachbeitrag im Strafrecht

BGH-Urteil: Die Zwangsweise Fingerabgabe zur Entsperrung von Smartphones ist rechtmäßig.

Die Frage, ob Ermittlungsbehörden einen Beschuldigten dazu zwingen dürfen, sein Smartphone mit dem Fingerabdruck zu entsperren, war lange Zeit umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Grundsatzbeschluss entschieden, dass die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Sensor legen darf, um Zugang zu gespeicherten Daten zu erhalten.

Hintergrund: Ermittlungen wegen schwerwiegender Straftaten

Dem Urteil lag ein besonders schwerwiegender Fall zugrunde. Ein Erzieher wurde wegen kinderpornografischer Delikte angeklagt, nachdem Ermittler bei einer Durchsuchung seiner Wohnung über 2.000 entsprechende Dateien entdeckten. Später stellte sich heraus, dass der Mann trotz eines bestehenden Berufsverbots (§ 145c StGB) erneut als Babysitter tätig war und zusätzlich kinderpornografisches Material anfertigte.

Die Beweismittel befanden sich auf zwei Smartphones, die der Beschuldigte nicht freiwillig entsperren wollte. Die Polizei ordnete daraufhin an, den Finger des Mannes mit unmittelbarem Zwang auf den Fingerabdrucksensor zu legen – dies war erfolgreich: Die Geräte wurden entsperrt, und die Beweise führten zu seiner Verurteilung.

Rechtliche Einschätzung: Grundlage der Ermächtigung und Verhältnismäßigkeit

In der Revision äußerte ich, dass die Entsperrung durch Zwang keine Rechtsgrundlage besitze und sowohl das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit als auch das Recht auf ein faires Verfahren verletze. Der BGH wies diese Argumente jedoch zurück.

Nach Ansicht des Gerichts bildet § 81b Abs. 1 in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Diese Norm gestattet den Ermittlungsbehörden, körperliche Maßnahmen zur Durchführung eines Strafverfahrens anzuordnen – dazu könnte auch das zwangsweise Auflegen eines Fingers auf den Sensor zählen.

Der Eingriff ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • es liegt eine richterlich angeordnete Durchsuchung vor (§§ 102, 105 StPO),
  • der Zugriff auf das Smartphone ist zur Aufklärung der Straftat notwendig und
  • die Maßnahme bleibt verhältnismäßig.

Kein Verstoß gegen mein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit.

Von besonderer Bedeutung für mich als Strafverteidiger: Der BGH hat klargestellt, dass das zwangsweise Auflegen des Fingers keine aktive Mitwirkungshandlung des Beschuldigten darstellt. Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, schützt lediglich vor Aussagen oder Handlungen, die zur eigenen Überführung beitragen – jedoch nicht vor dem Dulden von Zwangsmaßnahmen.

Anders ausgedrückt: Das bloße Auflegen des Fingers wird nicht als Aussage oder Geständnis gewertet, sondern als passives Erdulden.

Europarechtliche Einschätzung: Keine Bedenken aus der Perspektive der EU-Richtlinie.

Das Vorgehen ist nach Auffassung des BGH auch europarechtlich zulässig. Die relevante Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz im Kontext der Strafverfolgung sowie die Judikatur des EuGH stehen dem nicht entgegen. Diese Maßnahme verfolgt ein legitimes Ziel – nämlich die effektive Strafverfolgung – und ist daher mit Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta (GRC) vereinbar.

Bedeutung für die Praxis: Neue Klarheit für Ermittlungsmaßnahmen

Mit dieser Entscheidung folgt der BGH der Linie des OLG Bremen, das bereits zu Beginn des Jahres 2025 eine ähnliche Auffassung vertreten hatte. Für meine Praxis bedeutet dieses Urteil:
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft dürfen unter klaren Voraussetzungen biometrische Entsperrmethoden wie Fingerabdruck oder Gesichtserkennung verlangen, sofern eine richterliche Anordnung und ein berechtigtes Ermittlungsinteresse vorliegen.

Gleichzeitig schafft die Entscheidung Rechtssicherheit für mich als Rechtsanwalt, da ich künftig genau prüfen muss, ob die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme ordnungsgemäß dokumentiert und verhältnismäßig sind.

Fazit: Eine bedeutende Entscheidung für das Strafverfahrensrecht

Das Urteil des BGH stellt einen bedeutenden Fortschritt im Bereich des digitalen Strafrechts dar. Es bestätigt, dass auch moderne Technologien wie Smartphones der Zugriffsmöglichkeit der Ermittlungsbehörden unterliegen können – vorausgesetzt, die gesetzlichen Bestimmungen werden eingehalten.

Für Beschuldigte wird einmal mehr deutlich, dass eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Strafverfahren von entscheidender Bedeutung ist, um potenzielle Rechtsverstöße zu identifizieren und Beweise gegebenenfalls anzufechten.

Wird gegen Sie ermittelt oder wurde Ihr Smartphone bei einer Durchsuchung beschlagnahmt? Ein erfahrener Rechtsanwalt kann überprüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig war und welche Verteidigungsstrategien sich daraus ableiten lassen.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Strafrecht-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Strafverteidigung Dornbach.

Adresse

Königsbrücker Straße 59
01099 Dresden

Öffnungszeiten

08:00 – 20:00
Termine nach Vereinbarung

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen