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Der Fall fungierte als Weckruf: Im März 2026 erhob Schauspielerin Collien Fernandes öffentlich Vorwürfe gegen ihren früheren Ehemann und Kollegen Christian Ulmen wegen digitaler Gewalt, und die Berichterstattung zog bundesweite Aufmerksamkeit nach sich – nicht nur aufgrund der beteiligten Personen, sondern weil dadurch eine systemische Lücke im deutschen Strafrecht offenbar wurde: Für zahlreiche Formen digitaler Gewalt, insbesondere sexualisierte Deepfakes, existierte bisher keine eindeutige Strafbarkeit.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschleunigte daraufhin die Gesetzgebungsarbeiten; der strafrechtliche Teil eines Entwurfs gegen digitale Gewalt liegt mittlerweile vor und soll voraussichtlich zeitnah in die Ressortabstimmung gehen. Im Fokus stehen drei Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB): eine deutliche Ausweitung des bestehenden § 184k, ein neuer § 201b gegen ansehensschädigende Deepfakes sowie ein neuer § 202e gegen unbefugtes digitales Tracking und den Einsatz von Spyware.
Dieser Beitrag erläutert, was sich konkret ändern wird, welche Handlungen künftig strafbar sind, wo die Grenzen der neuen Tatbestände verlaufen und welche Rechte Betroffene bereits heute geltend machen können.
Deepfakes sind mittels Künstlicher Intelligenz manipulierte oder vollständig erzeugte Bild-, Video- oder Audioinhalte, die eine reale Person in Situationen oder mit Äußerungen darstellen, die tatsächlich nie stattgefunden haben. Technisch werden sie zunehmend schwieriger von authentischem Material zu unterscheiden. Inhaltlich reicht die Bandbreite von politisch motivierten Falschdarstellungen über erfundene Produktwerbung bis hin zu pornografischen Fälschungen.
Das bislang geltende Strafrecht erfasste Deepfakes nur unvollständig. § 184k StGB, der seit 2021 in Kraft ist, stellte das heimliche Fotografieren des Intimbereichs (Upskirting), das Weitergeben solcher Aufnahmen und das Gaffen an Unfallstellen unter Strafe – nicht jedoch das Anfertigen pornografischer Deepfakes einer identifizierbaren Person. § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) deckte nur bestimmte Konstellationen heimlicher Aufnahmen ab. Eine eindeutige Norm gegen das Erstellen oder Verbreiten sexualisierter Deepfakes fehlte somit.
Für Betroffene – häufig Frauen – hatte das zur Folge, dass zwar zivilrechtliche Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestanden, eine verlässliche strafrechtliche Durchgriffsmöglichkeit jedoch fehlte. Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) erklärte, die bestehenden Strafbarkeitslücken schnell schließen zu wollen.
Sind Sie Opfer eines Deepfakes oder sonstiger digitaler Gewalt geworden, sollten Sie Beweise sofort sichern und die Rechtslage durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen – bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes bestehen heute schon rechtliche Handlungsoptionen.
Der Entwurf sieht eine grundlegende Ausweitung des geltenden § 184k StGB vor. Zukünftig soll die Vorschrift sämtliche zentralen Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt und Belästigung abdecken; der Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bleibt bestehen; geändert wird vor allem der Anwendungsbereich.
Zunächst wird die Herstellung pornografischer Deepfakes strafbar, sobald die betroffene Person individualisierbar ist. Nach Ansicht des BMJV stellt schon die bloße Erzeugung derartigen Materials in der Regel einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und ist ehrverletzend. Eine Verbreitung ist demnach nicht erforderlich; die reine Herstellung genügt. Außerdem wird das heimliche Filmen oder Fotografieren in Saunen, an Stränden oder vergleichbaren Orten, an denen Personen üblicherweise unbekleidet sind, ausdrücklich als digitaler Voyeurismus in § 184k aufgenommen.
Drittens erfasst die Regelung umfassend sogenanntes Revenge Porn, also das nicht einvernehmliche Verbreiten intimer Aufnahmen, Deepfakes oder Videos – unabhängig davon, ob diese einvernehmlich entstanden sind. Damit wird eine bisher bestehende Lücke geschlossen, die Betroffene in der Praxis stark belastete.
Betroffene dürfen nicht zögern: Auch wenn der neue § 184k noch nicht in Kraft getreten ist, können nach geltendem Recht bereits straf- und zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Lassen Sie die Lage von einem Rechtsanwalt prüfen.
§ 201b StGB führt einen völlig neuen Straftatbestand ein: die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte.
Strafbar ist demnach, wer einen mit einem Computerprogramm erzeugten oder manipulierten Inhalt, der den Eindruck eines tatsächlichen Geschehens vermittelt und geeignet ist, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden, einer dritten Person unbefugt zugänglich macht. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe. Der Tatbestand erfasst Inhalte, die nicht zwingend einen sexuellen Charakter haben.
Ein typisches Beispiel ist ein KI-generiertes Video, das einen bekannten Mediziner bei der Bewerbung fragwürdiger Produkte zeigt und so geeignet ist, seinen Ruf erheblich zu schädigen.
Auch bildliche Darstellungen in leichter Badebekleidung können den Tatbestand erfüllen, wenn sie zur Ansehensschädigung geeignet sind.
Das Merkmal der erheblichen Eignung sorgt dafür, dass nur Inhalte mit erheblicher Tragweite erfasst werden – harmlose oder sozial tolerierte Darstellungen bleiben straflos.
Ausdrücklich umfasst der Tatbestand auch fingierte Stimmaufnahmen und Filmsequenzen und er beschränkt sich damit nicht auf rein visuelle Inhalte.
Ausgenommen sind Inhalte, die der Kunst, der Wissenschaft, der Zeitgeschichtsberichterstattung oder vergleichbaren legitimen Zwecken dienen.
So wird gewährleistet, dass journalistische und satirische Auseinandersetzungen mit öffentlichen Personen weiter zulässig sind.
Wenn Sie Opfer eines ansehensschädigenden Deepfakes geworden sind oder Ihnen vorgeworfen wird, solches Material zugänglich gemacht zu haben, sollten Sie dringend rechtlichen Rat einholen – auch im Hinblick auf parallel bestehende zivilrechtliche Ansprüche.
Ein weiterer neuer Tatbestand im BMJV-Entwurf betrifft digitales Stalking: § 202e StGB soll das unbefugte, wiederholte oder dauerhafte Überwachen des Aufenthaltsorts oder der Aktivitäten einer Person mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unter Strafe stellen – mit einer Höchststrafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Erfasst werden insbesondere das Tracking durch heimlich installierte Apps oder GPS-Sender sowie der Einsatz von Spyware; der Tatbestand setzt voraus, dass die Überwachung ohne Einwilligung erfolgt – ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis der betroffenen Person schließt die Strafbarkeit aus. Ausdrücklich ausgenommen ist elterliche Überwachung, allerdings nur, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht beide Elternteile zustimmen und das Kind in die Entscheidung einbezogen wird.
Der Entwurf sieht zudem ein Schadenserfordernis vor: Die Überwachung muss voraussichtlich dazu führen, der betroffenen Person schwereren Schaden zuzufügen, um strafbar zu sein. Dadurch sollen harmlose oder einvernehmliche Überwachungen von der Strafbarkeit ausgenommen bleiben; in der Praxis wird dieses Merkmal bei partnerschaftlicher Überwachung in Trennungssituationen – ein häufiger Anwendungsfall von Spyware – regelmäßig erfüllt sein.
Wenn Sie befürchten, durch Spyware oder Tracking-Apps überwacht zu werden, oder wenn Ihnen eine solche Handlung vorgeworfen wird, ist die Klärung der konkreten Befugnisse und der Beweissituation durch einen Rechtsanwalt der erste und wichtigste Schritt.
Die geplanten Änderungen im Gesetz schließen bestehende Strafbarkeitslücken. Personen, die bisher pornografische Deepfakes erkennbarer Personen herstellten, ohne diese zu verbreiten, blieben häufig strafrechtlich unangreifbar. Mit der Ausweitung des § 184k wird sich dies ändern.
Gleiches gilt für das heimliche Filmen in Saunen oder am Strand: War die Rechtslage bislang teils unklar, wird dieses Verhalten künftig eindeutig strafbar sein. Die zivilrechtliche Lage wird durch den strafrechtlichen Teil des Entwurfs zunächst nicht verändert.
Das BMJV hat zudem einen weitergehenden Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt angekündigt, der auch zivilrechtliche Ansprüche neu ordnen soll. Unabhängig davon bestehen bereits heute Unterlassungs‑ und Schadensersatzansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), die sich etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung auf sofortige Löschung schnell und effektiv durchsetzen lassen.
Für Betroffene heißt das: Auf das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu warten, ist keine sinnvolle Strategie. Wer jetzt Opfer digitaler Gewalt wird, verfügt bereits über rechtliche Handlungsoptionen und sollte Beweise sowie Dokumentationen unverzüglich sichern, da digitale Inhalte rasch gelöscht oder verändert werden können.
Sichern Sie Beweise so früh wie möglich und lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, welche sofortigen Maßnahmen – Unterlassung, einstweilige Verfügung, Strafanzeige – in Ihrer konkreten Situation sinnvoll sind.
Digitale Gewalt trifft Betroffene schwer – persönlich, beruflich und im sozialen Umfeld; in diesen Fällen ist anwaltliche Unterstützung besonders ratsam:
Lassen Sie den konkreten Fall frühzeitig durch einen Rechtsanwalt prüfen – sowohl, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen, als auch um eine mögliche Strafverfolgung abzuwehren.
Die vorgesehenen Änderungen im Strafgesetzbuch sind längst überfällig: § 184k StGB wird nunmehr auf pornografische Deepfakes und digitalen Voyeurismus erstreckt, der neue § 201b StGB schafft eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Ahndung ansehensschädigender Deepfakes und § 202e StGB stellt unbefugtes digitales Tracking sowie den Einsatz von Spyware unter Strafe; damit reagiert der Gesetzgeber auf technische Entwicklungen, die bereits Realität sind und Betroffenen erheblichen Schaden zufügen können.
Für Betroffene gilt weiterhin: Auf das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu warten, ist keine sinnvolle Strategie; das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie der bestehende § 184k StGB und § 201a StGB bieten bereits heute Ansatzpunkte für straf- und zivilrechtliches Vorgehen. Die frühzeitige Sicherung von Beweisen und die zeitnahe anwaltliche Beratung sind die zentralen ersten Schritte, bevor Inhalte gelöscht oder Spuren verwischt werden.
Ein Deepfake ist ein mittels Künstlicher Intelligenz oder anderer digitaler Verfahren erzeugter oder manipuliert erscheinender Inhalt – sei es Bild, Video oder Audio –, der den Anschein erweckt, eine reale Person in einer Situation zu zeigen oder zu sprechen, die tatsächlich nie stattgefunden hat. Im Zusammenhang mit dem geplanten § 201b StGB kommt es darauf an, dass der Inhalt geeignet ist, dem Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schaden, und ohne Befugnis Dritten zugänglich gemacht wird.
Derzeit gibt es keine ausdrückliche Strafvorschrift für die reine Erstellung; eine Strafbarkeit tritt nur ein, wenn das Material verbreitet wird und weitere Tatbestände erfüllt sind. Mit der Ausweitung des § 184k StGB ändert sich dies: Die Herstellung pornografischer Deepfakes einer individualisierbaren Person soll künftig bereits unabhängig von einer Verbreitung unter Strafe stehen. Schon heute bestehen hingegen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
§ 201b StGB stellt unter Strafe, wer einen Deepfake oder einen anderen täuschend durch KI erzeugten Inhalt unbefugt zugänglich macht, sofern dieser Inhalt dazu geeignet ist, das Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schädigen. Er erfasst damit auch nicht-sexuelle Deepfakes, etwa solche, die eine Person bei vermeintlich strafbaren oder moralisch anstößigen Handlungen zeigen. Ausgenommen sind Inhalte, die der Kunst, der Wissenschaft oder der Zeitgeschichtsberichterstattung dienen.
§ 201b StGB macht das unbefugte Zugänglichmachen eines Deepfakes oder sonstigen täuschenden KI-generierten Inhalts strafbar, sofern der Inhalt geeignet ist, dem Ansehen der dargestellten Person erheblichen Schaden zuzufügen. Damit erfasst die Norm auch nicht-sexuelle Deepfakes – etwa solche, die eine Person bei strafbaren oder moralisch anstößigen Handlungen darstellen. Ausgenommen sind Inhalte, die der Kunst, der Wissenschaft oder der Zeitgeschichtsberichterstattung dienen.
Ja. Während sich § 184k StGB auf bildbasierte sexualisierte Gewalt konzentriert, erfasst § 201b StGB ansehensschädigende Deepfakes in jeglicher Form – unabhängig davon, ob ein sexueller Zusammenhang besteht. Ein erfundenes Video, das eine bekannte Person bei Straftaten oder beim Bewerben fragwürdiger Produkte zeigt, kann den Tatbestand erfüllen, sofern es geeignet ist, das Ansehen der dargestellten Person erheblich zu beschädigen.
Revenge Porn beschreibt das unbefugte Verbreiten intimer Fotos oder Videos einer Person, typischerweise nach dem Ende einer Beziehung. Nach dem derzeitigen § 184k StGB ist das Weitergeben heimlich aufgenommener Intimbilder bereits strafbar. Durch die geplante Erweiterung wird künftig auch das Weiterleiten einvernehmlich entstandener intimer Aufnahmen ohne Zustimmung ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zudem bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz.
Digitaler Voyeurismus bezeichnet das heimliche Filmen oder Fotografieren von Personen in Situationen, in denen üblicherweise Nacktheit herrscht oder die Intimsphäre erwartet werden darf – zum Beispiel in Saunen, Umkleidekabinen oder am Strand. Der erweiterte § 184k StGB wird diese Handlungen künftig ausdrücklich unter Strafe stellen. Bislang war die Rechtslage in manchen dieser Konstellationen unklar, weil § 184k bisher vornehmlich den Intimbereich und das Gaffen an Unfallstellen regelte.
Nach dem vorgesehenen § 201b StGB ist Voraussetzung, dass der Inhalt einer dritten Person zugänglich gemacht wird; rein passives Anschauen reicht nicht aus. Bei § 184k StGB zu pornografischen Deepfakes hingegen ist bereits die Herstellung strafbar und nicht erst die Verbreitung. Grundsätzlich erfassen die neuen Normen nicht das bloße Ansehen eines von Dritten erstellten und verbreiteten Deepfakes.
Sichern Sie Screenshots und Bildschirmaufnahmen mit sichtbarem Zeitstempel und der URL, bevor die Inhalte gelöscht werden. Halten Sie fest, wann und wo Sie das Material entdeckt haben, und bewahren Sie alle verfügbaren Metadaten. Lassen Sie, wenn möglich, die Echtheit durch einen sachverständigen Dritten bestätigen. Melden Sie den Vorfall bei der betreffenden Plattform und erstatten Sie Strafanzeige. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen, die Beweissicherung rechtssicher zu strukturieren und den oder die Täter zu ermitteln.
Rechtsanwaltliche Beratung ist immer dann ratsam, wenn Sie Opfer eines Deepfakes, einer unbefugten Weitergabe von Intimbildern, digitalen Stalkings oder sonstiger digitaler Gewalt sind – oder wenn Ihnen solche Taten vorgeworfen werden. Die Rechtslage ändert sich rasant, und die technischen wie rechtlichen Fragestellungen sind komplex. Je früher ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen wird, desto besser lassen sich Beweise sichern, Inhalte entfernen und Verantwortliche zur Rechenschaft ziehen.
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