Das Landgericht Chemnitz hat in seinem Beschluss vom 22.05.2024, Aktenzeichen 1 Qs 178/24, klargestellt, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss eines Verfahrens unter bestimmten Umständen zulässig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus innerjustiziellen Gründen verzögert wurde oder eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. Die Argumentation, dass eine solche Beiordnung nur dem Kosteninteresse des Beschuldigten und seines Verteidigers diene, lässt das Gericht nicht gelten.
Der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 01.03.2024, welcher die Beiordnung ablehnte, wurde auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin hin aufgehoben. Rechtsanwältin Ricarda Dornbach wurde als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht darauf, dass der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung nicht unverzüglich entschieden wurde, obwohl die Voraussetzungen nach §§ 140, 141 StPO vorlagen. Eine solche Verzögerung ist nach Ansicht des Gerichts nicht mit dem Recht auf einen angemessenen Zugang zu einem Verteidiger vereinbar, wie es in § 141 Abs. 1 StPO festgelegt ist.