§ 130 StGB regelt verschiedene Formen der Volksverhetzung und erfasst dabei unterschiedliche Verhaltensweisen:
Absatz 2: Strafbar ist insbesondere das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen volksverhetzender Inhalte. Dies kann beispielsweise über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram oder durch Beiträge und Kommentare in sozialen Netzwerken erfolgen. Entscheidend sind dabei unter anderem der konkrete Inhalt sowie die Art und Reichweite der Verbreitung.
Absätze 3 und 4: Diese Vorschriften betreffen insbesondere den Umgang mit den Verbrechen und der Herrschaft des Nationalsozialismus. Absatz 3 erfasst unter bestimmten Voraussetzungen das öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen Völkermordtaten, insbesondere die sogenannte „Auschwitz-Lüge“. Absatz 4 stellt unter bestimmten Voraussetzungen zudem das öffentliche Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe.
Absatz 5: Darüber hinaus können auch das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen bestimmter Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar sein, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Regelungen des § 130 StGB zeigen damit, dass die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht uneingeschränkt gilt. Sie findet ihre Grenzen unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und den besonderen strafrechtlichen Vorschriften. Volksverhetzende Äußerungen können daher strafbar sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des § 130 StGB erfüllt sind.