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Immer mehr Internetportale vermitteln Patienten an Ärzte, die medizinisches Cannabis verordnen können. Das erscheint praktisch – ist jedoch rechtlich heikel. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil nun deutlich gemacht, wo die Grenze verläuft (Az. I ZR 74/25). Das Fazit: Solche Portale dürfen nicht einfach für Cannabis-Behandlungen werben. Das Heilmittelwerbegesetz setzt dem klare Grenzen.
Seit 2017 dürfen Ärzte in Deutschland medizinisches Cannabis verschreiben; die rechtliche Grundlage dafür bildet § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Es handelt sich demnach nicht um ein illegales Betäubungsmittel, sondern um ein reguläres Arzneimittel – das jedoch ausschließlich auf Rezept erhältlich ist.
Medizinisches Cannabis kommt unter anderem bei chronischen Schmerzen, bei durch Multiple Sklerose verursachten Muskelkrämpfen oder bei starker Übelkeit infolge einer Chemotherapie zum Einsatz. Welche Patientinnen und Patienten es tatsächlich erhalten, entscheidet ausschließlich der behandelnde Arzt.
Und genau darauf kommt es an: Weil Cannabis verschreibungspflichtig ist, gelten für die damit verbundene Werbung besonders strenge Vorgaben. Ähnlich wie bei anderen rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist eine öffentliche Bewerbung nicht ohne Weiteres zulässig.
Im Zentrum der Entscheidung steht das in Frankfurt ansässige Unternehmen Bloomwell. Das Portal hat im Internet gezielt Patienten angesprochen und ihnen vermittelt, dass sie sich von einem Arzt Cannabis verschreiben lassen könnten. Für jede erfolgreiche Vermittlung erhielt Bloomwell von den Ärzten eine Vergütung.
Bloomwell selbst betrachtete dieses Vorgehen nicht als Werbung. Das Unternehmen behauptete, es biete lediglich Informationen zu einer Behandlungsmöglichkeit an – vergleichbar mit einem Ratgeberbeitrag. Die Wettbewerbszentrale sah das anders und reichte Klage ein.
Zunächst sprach das Landgericht Frankfurt Bloomwell frei (Urt. v. 24.02.2024, Az. 3-08 O 540/23). Das Oberlandesgericht Frankfurt traf später eine gegenteilige Entscheidung und untersagte bestimmte Seiten des Portals (Urt. v. 06.03.2025, Az. U 74/24). Der BGH hat diese Auffassung nun bestätigt (Urt. v. 26.03.2026, Az. I ZR 74/25): Das Verhalten von Bloomwell ist unzulässige Werbung.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) legt fest, unter welchen Bedingungen für Arzneimittel geworben werden darf. Die zentrale Vorschrift für verschreibungspflichtige Arzneimittel findet sich in § 10 Abs. 1 HWG: Werbung für verschreibungspflichtige Mittel darf sich nicht an die Allgemeinheit richten, sondern ist lediglich gegenüber Ärzten, Apothekern und vergleichbaren Fachpersonen zulässig.
Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Werbeeinflüsse sollen verhindern, dass Patienten ihren Ärztinnen oder Ärzten bestimmte Präparate aufdrängen; die Verschreibung muss allein aus medizinischen Gründen erfolgen und darf nicht durch Werbung gesteuert werden.
Genau diese Problematik sah der BGH beim Bloomwell-Portal: Die Website stellte ausschließlich die Vorteile von Cannabis heraus und verschwiegen mögliche Risiken oder Gegenanzeigen, sodass die Darstellung nach Auffassung des Gerichts dazu führen konnte, dass Patienten ihren Arzt zur Verschreibung drängten – auch wenn dies medizinisch nicht angezeigt gewesen wäre.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Website oder Ihr Marketingauftritt mit dem HWG vereinbar ist, lassen Sie dies rechtzeitig von einem Rechtsanwalt prüfen – bevor es zu einer Abmahnung kommt.
Ein weit verbreitetes Missverständnis besagt, Werbung nach dem HWG liege nur dann vor, wenn ein konkretes Präparat – etwa ein bestimmter Hersteller oder ein Produktname – genannt wird. Das ist nicht korrekt.
Der BGH hat nun klargestellt: Auch allgemeine Werbung für eine ganze Behandlungsform – zum Beispiel „Cannabis als Schmerzmittel“ – kann das Werbeverbot verletzen. Entscheidend ist nicht, ob ein Name genannt wird, sondern ob die Darstellung dazu führen kann, dass Verbraucher ein bestimmtes verschreibungspflichtiges Arzneimittel einfordern.
Das ist eine wichtige Präzisierung. Sie gilt nicht nur bei Cannabis, sondern generell für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Einseitige Werbung für eine Wirkstoffgruppe ist ebenso rechtswidrig wie die Bewerbung eines konkreten Präparats.
Für Betreiber von Gesundheitsportalen, Apps oder Patientenvermittlungsplattformen bedeutet das: Formulierungen auf der Website sind mit großer Sorgfalt zu wählen.
Am selben Tag eröffnete der BGH zudem ein weiteres Verfahren mit relevanter europäischer Dimension. Ein anderes Unternehmen vermittelt über das Internet ärztliche Konsultationen – etwa zur Behandlung von Erektionsstörungen. Patientinnen und Patienten füllen online einen Fragebogen aus und erhalten anschließend eine „Online‑Diagnose“ von einem in Irland angesiedelten Arzt. Dieser stellt dann unmittelbar das entsprechende Rezept aus.
Das wirft in Deutschland grundsätzlich rechtliche Probleme auf: § 9 HWG untersagt Werbung für derartige Fernbehandlungen, sofern sie nicht den in Deutschland geltenden ärztlichen Standards entsprechen.
Der BGH zweifelt jedoch daran, ob dieses Verbot mit europäischem Recht vereinbar ist, weil innerhalb der EU die Dienstleistungsfreiheit gilt: Ärztinnen und Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten dürfen grundsätzlich auch in Deutschland tätig werden. Aus diesem Grund hat der BGH die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Az. I ZR 118/24). Die Entscheidung wird voraussichtlich weitreichende Folgen für Online‑Arztdienste in ganz Europa haben.
Wer ein Geschäftsmodell mit grenzüberschreitender Telemedizin betreibt oder plant, sollte diese Entwicklung aufmerksam verfolgen – und das eigene Angebot schon jetzt durch einen Rechtsanwalt rechtlich prüfen lassen.
Das BGH-Urteil betrifft nicht nur große Plattformen wie Bloomwell; es richtet sich an alle Akteure im digitalen Gesundheitsbereich: Arztpraxen mit Online-Auftritt, Gesundheitsportale, Telemedizin-Apps sowie Unternehmen, die Produkte oderBehandlungen rund um verschreibungspflichtige Mittel anbieten.
Die Grenze zwischen erlaubter Aufklärung und verbotenem Werben ist nicht immer klar erkennbar. Sachliche, ausgewogene Informationen über eine Behandlungsmöglichkeit können zulässig sein. Eine einseitige Hervorhebung der Vorteile – ohne Hinweise auf Risiken und ohne sachlichen Kontext – ist es hingegen nicht.
Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das HWG kann erhebliche Kosten nach sich ziehen. Neben den Rechtsanwaltskosten der Gegenseite drohen Unterlassungserklärungen mit hohen Vertragsstrafen. Wer eine solche Abmahnung erhalten hat oder unsicher ist, ob der eigene Internetauftritt rechtssicher ist, sollte zeitnah einen Rechtsanwalt konsultieren.
Das Urteil des BGH vom 26. März 2026 kam nicht überraschend, schafft aber rechtliche Klarheit. Internetportale, die Patienten für Cannabis-Behandlungen gewinnen möchten, müssen das Heilmittelwerbegesetz beachten. Es genügt nicht, lediglich auf einen konkreten Produktnamen zu verzichten. Selbst eine einseitige Werbung für eine Behandlungsart kann einen Verstoß gegen § 10 HWG darstellen.
Für Patientinnen und Patienten ist das positiv: Die Frage, ob Cannabis medizinisch geboten ist, entscheidet der behandelnde Arzt und nicht das Marketing.
Für Unternehmen im Gesundheitssektor ist die Entscheidung eine deutliche Warnung: Wer online über verschreibungspflichtige Medikamente informiert oder Patienten vermittelt, sollte seinen Auftritt rechtssicher gestalten. Betreiber grenzüberschreitender Telemedizinangebote sollten zudem die EuGH-Entscheidung im Verfahren I ZR 118/24 aufmerksam verfolgen.
Der BGH hat entschieden, dass ein Internetportal, das Patienten für Cannabis-Behandlungen an Ärzte vermittelt, unzulässig wirbt – und damit gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Das Urteil gilt unter dem Aktenzeichen I ZR 74/25. Es bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2025.
Das HWG regelt, wie und wo für Medikamente und Heilbehandlungen geworben werden darf. Für verschreibungspflichtige Medikamente gilt dabei ein besonders strenges Werbeverbot: Es darf keine Werbung geben, die sich an gewöhnliche Verbraucher richtet. Erlaubt ist solche Werbung nur gegenüber Ärzten, Apothekern und ähnlichen Fachleuten.
Rezeptpflichtige Medikamente soll nur bekommen, wer sie auch wirklich braucht – und das entscheidet der Arzt. Wenn Patienten durch Werbung beeinflusst werden, könnten sie ihren Arzt unter Druck setzen, ihnen ein bestimmtes Mittel zu verschreiben. Das kann die Gesundheit gefährden. Deshalb verbietet das HWG solche öffentliche Werbung.
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